Weniger Bürokratie für Landwirte gefordert: NRW setzt Antrag zur Umsatzsteuerpauschalierung durch

27. November 2024
phb Kühe, Wiese, Tierwohl, Landwirtschaft

Anfang 2024 waren deutschlandweit Bäuerinnen und Bauern auf die Straßen gegangen, nachdem bekannt geworden war, dass der Bund die Agrardieselsteuer-Rückerstattung abschaffen wird.

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anfang 2024 waren deutschlandweit Bäuerinnen und Bauern auf die Straßen gegangen, nachdem bekannt geworden war, dass der Bund die Agrardieselsteuer-Rückerstattung abschaffen wird. Daraufhin hat die Bundesregierung in der Protokollerklärung zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz in der Plenarsitzung des Bundesrates im Frühjahr dieses Jahres eine substanzielle Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angekündigt. Bisher haben die angekündigten Maßnahmen noch nicht zu spürbaren Entlastungen für die Betriebe geführt.

Im Gegenteil: Im Jahressteuergesetz 2024 ist eine Absenkung der Durchschnittssätze für pauschalierende Landwirte enthalten – dadurch würden kleine und mittlere Betriebe nun weiter belastet und nicht entlastet. Die Absenkung soll zudem in zwei Stufen vorgenommen werden und würde eine bürokratische und finanzielle Belastung für die Betriebe darstellen. 

Auf Initiative Nordrhein-Westfalens wurde ein Entschließungsantrag im Bundesrat durchgesetzt, in dem die Absenkung der Steuersätze erneut kritisiert wird und der Bund gebeten wird, auf die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes und den dadurch verursachten bürokratischen Aufwand zu verzichten. 

„Der bürokratische Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe wird durch die Umstellung verdoppelt, weil sie für einen Monat einen neuen Steuersatz in Rechnung stellen müssen – das widerspricht unseren Zielen des geplanten Bürokratieabbaus“, so die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Silke Gorißen. „Das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalens wird sich weiterhin für weniger Bürokratie einsetzen, damit unsere Landwirte entlastet werden und zugleich international wettbewerbsfähig bleiben.“

Hintergrund Pauschalierung

Kleinere und mittlere Landwirtwirtschaftliche Betriebe dürfen im Unterschied zu Gewerbetreibenden bei der Umsatzsteuereinen pauschalen Durchschnittssteuersatz anwenden. Die von ihren Abnehmern vereinnahmte Umsatzsteuer müssen die pauschalierenden Landwirtinnen und Landwirte nicht an das Finanzamt abführen, da sie grundsätzlich in der gleichen Höhe einen pauschalen Vorsteuerabzug erhalten. Das Ganze soll für Staat sowie Landwirtinnen und Landwirte Verwaltungsaufwand sparen.

Kontakt

Pressekontakt

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Telefon: 0211 3843- 1022
E-Mail: presse [at] mlv.nrw.de

Bürgeranfragen

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Telefon: 0211 3843-0
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de