Das Amt des Ministerpräsidenten
Der Ministerpräsident steht der Landesregierung vor und wird vom Landtag in geheimer Wahl aus der Mitte des Landtags gewählt. Er muss – anders als die Ministerinnen und Minister – dem Landtag angehören. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Auch die Regierungsbildung ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Seine Behörde ist die Staatskanzlei.
Als Regierungschef ernennt und entlässt der Ministerpräsident die Ministerinnen und Minister, legt die Anzahl der Ministerien fest und weist ihnen Kompetenzen und Aufgaben zu. Dieses sogenannte "Ministerpräsidentenprinzip" begründet sich mit Art. 55 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verfassung. Dort heißt es: "Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung." Diese Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten bezieht sich dabei auf alle politischen Sachverhalte von Bedeutung und ist nicht nur auf allgemeine Grundsatzfragen beschränkt.
Nach Paragraph 1 der Geschäftsordnung der NRW-Landesregierung sind die Richtlinien für alle Ministerinnen und Minister verbindlich. Ihren Ausdruck finden diese Richtlinien zum Beispiel im Rahmen von Regierungserklärungen.
Der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten steht das sogenannte Ressortprinzip gegenüber. In Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung heißt es dazu: "Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung." Weisungen an Abteilungen oder Referate in den jeweiligen Fachressorts können demzufolge nur über die jeweilige Fachministerin bzw. den jeweiligen Fachminister erfolgen.
Die Behörde des Ministerpräsidenten ist die Staatskanzlei.