Prostituiertenschutzgesetz des Bundes tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft

Pflicht zur Anmeldung für Prostituierte, Prostitutionsgewerbe müssen Erlaubnis beantragen

26. Juni 2017

Am 1. Juli 2017 tritt das vom Bund beschlossene Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – in Kraft. Die Umsetzung des neuen, bundesweit gültigen Gesetzes ist Aufgabe der Länder. Mit den gesetzlichen Regelungen werden erstmals alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

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Am 1. Juli 2017 tritt das vom Bund beschlossene Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) – in Kraft. Die Umsetzung des neuen, bundesweit gültigen Gesetzes ist Aufgabe der Länder. Mit den gesetzlichen Regelungen werden erstmals alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Kernpunkte des neuen Gesetzes sind

  • eine Anmeldepflicht sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige,
  • die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und die Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers,
  • Prostituierte und ihre Kunden müssen dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden.
     
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für Personen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie beispielsweise für freies Wohnen oder Essen, Schmuck oder ähnliches für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern. Auch wer sexuelle Dienstleistungen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich anbietet, ist verpflichtet, sich anzumelden.

Zuständig für die Anmeldung und Gesundheitsberatung von Prostituierten sowie für die Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte. Welchen Umfang die Aufgaben haben werden, die auf die Kommunen im Rahmen des ProstSchG zukommen, ist schwer einzuschätzen, denn es gibt kaum gesicherte Daten, weder zur Anzahl der Prostituierten, noch der betroffenen Betriebe. Schätzungen gehen für NRW von 25.000 - 45.000 weiblichen Prostituierten aus.
 
Generell müssen Prostituierte ab Juli ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017. Wer erst nach dem 1. Juli 2017 beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Für die Anmeldung entstehen den Prostituierten in NRW keine Gebühren.
 
Bei der Anmeldung muss die Behörde die Prostituierten über Rechte und Pflichten, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht, Hilfe in Notsituationen) informieren. Die Informationen sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können.
 
Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Sie können sich zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen, die statt der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden kann. Der Aliasname ist frei wählbar.
 
Vor der ersten Anmeldung ihrer Tätigkeit müssen Prostituierte eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt der zuständigen Kommune wahrnehmen. Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit mitgeführt werden, die zusätzlich auf einen Aliasnamen ausgestellt werden kann. Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
 
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli 2017 eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
 
Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
 
Zudem gilt mit in Kraft treten des Gesetzes eine Kondompflicht: Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
 

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