Minister Laumann: Schnelle Hilfe für soziale Dienstleister in der Corona-Krise

Landesregierung beschließt Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

31. März 2020
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Sozialminister Karl-Josef Laumann hat der Freien Wohlfahrtspflege und den Beschäftigten im Sozialsektor für ihren unermüdlichen Einsatz in Zeiten der Corona-Krise gedankt und den sozialen Dienstleistern schnelle Hilfen zugesagt.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Sozialminister Karl-Josef Laumann hat der Freien Wohlfahrtspflege und den Beschäftigten im Sozialsektor für ihren unermüdlichen Einsatz in Zeiten der Corona-Krise gedankt und den sozialen Dienstleistern schnelle Hilfen zugesagt. „Während viele Menschen derzeit im Home Office arbeiten können, sind die Beschäftigten im Sozialsektor oft vor Ort im Einsatz, zum Beispiel in Einrichtungen der Behindertenhilfe, um die Betreuung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Ihnen gebührt großer Respekt“, so Laumann.
 
Um die Sozialdienstleister bei ihrem Einsatz in der Corona-Krise zu unterstützen und gleichzeitig angesichts wegfallender Einnahmen ihren Bestand zu sichern, hat die Landesregierung beschlossen, ein Landesausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise einzubringen. „Die sozialen Dienstleister sichern die soziale Infrastruktur in unserem Land. Mit dem Ausführungsgesetz schaffen wir klare Zuständigkeiten und ebnen den Weg für schnelle Hilfen für soziale Dienstleister in der Corona-Krise“, erklärte Sozialminister Karl-Josef Laumann.
 
Die Hilfen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz können zum Beispiel bei ausfallenden Angeboten und Leistungen in den Hilfen zur Erziehung greifen, wie etwa die soziale Gruppenarbeit, die sozialpädagogische Familienhilfe und die Erziehung in Tagesgruppen. Von dem Gesetz profitieren auch Sozialdienstleister, die arbeitsmarktpolitische Leistungen zur Beratung und Vermittlung von Arbeitslosen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und kommunale Eingliederungsleistungen wie die Schuldnerberatung erbringen.
 
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist Teil des Sozialschutz-Paketes des Bundes. Danach sollen sich die sozialen Dienstleister aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise einbringen. Sie sollen Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Folgen der Pandemie einsetzbar sind.
 
Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister vor den Auswirkungen der Corona-Krise geschützt werden, damit sie dauerhaft in ihrem Bestand erhalten werden und ihre Dienstleistungen nach Aufhebung infektionsrechtlicher Maßnahmen wiederaufnehmen können. Zu diesem Zweck sollen sachlich subsidiäre und zeitlich begrenzte monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Dienstleister erfolgen. Damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt, sieht das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Erstattungsregelungen vor für den Fall, dass vorrangige Leistungen zugeflossen sind. Das gilt zum Beispiel für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld.
 
Damit Zuschüsse für soziale Dienstleister nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz zeitnah fließen können, hat die Landesregierung umgehend den Entwurf für ein Ausführungsgesetz auf den Weg gebracht.
 
Die ohnehin engen Kontakte der Landesregierung mit der Freien Wohlfahrtspflege sollen angesichts der aktuellen Lage weiter intensiviert werden. Zu diesem Zweck wurde die Einrichtung einer gemeinsamen „Koordinierungsgruppe Corona“ vereinbart.
 
 

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