Gifttiergesetz tritt in Kraft: Die Haltung giftiger Tiere muss bis Ende Juni 2021 gemeldet werden
Neuanschaffung von Gifttieren ist fortan verboten. Nur wer bisher schon Tiere hält, darf diese nach Anzeige behalten.
Am 1. Januar 2021 tritt das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz in Kraft. Der neuen Regelung unterfallen bestimmte Arten von Giftschlangen, Skorpionen und Spinnen, die aufgrund ihrer Giftwirkung nach Bissen oder Stichen zu einer erheblichen Gefahr für den Menschen werden können.
Am 1. Januar 2021 tritt das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz in Kraft. Der neuen Regelung unterfallen bestimmte Arten von Giftschlangen, Skorpionen und Spinnen, die aufgrund ihrer Giftwirkung nach Bissen oder Stichen zu einer erheblichen Gefahr für den Menschen werden können. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Vorfällen, bei denen entwischte Gifttiere eine öffentliche Gefahr darstellten und aufwändige und teure Such- und Bergungsaktionen zur Folge hatten.
Das Gifttiergesetz setzt dem Hobby der Haltung von Gifttieren im Interesse und zum Schutz der Bevölkerung enge Grenzen. Durch Vorlage einer umfassenden Versicherung müssen Gifttierhalterinnen und Gifttierhalter belegen, dass sie für etwaige Schäden aufkommen können. Langfristig wird mit dem neuen Gesetz die Anzahl der Gifttiere in Nordrhein-Westfalen sinken, da die Neuanschaffung von Gifttieren für private Zwecke fortan unter Strafandrohung verboten ist.
Nur wer bisher schon solche Tiere hält, darf diesen Bestand auch künftig behalten. Die bestehenden Haltungen sind bis zum 30.06.2021 beim zuständigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) anzuzeigen. Außerdem müssen jede Halterin und jeder Halter seine Zuverlässigkeit nachweisen und eine Haftpflichtversicherung abschließen, damit Schäden, die durch Gifttiere verursacht werden, ausgeglichen werden können.
Hinweise zum Vollzug des Gifttiergesetzes – insbesondere zu den neu eingeführten Anzeige- und Nachweispflichten – befinden sich auf der Internetseite des zuständigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
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