Entbürokratisierung beim Start in den Job: Landesregierung erleichtert den Zugang zu ärztlichen Untersuchungen für Jugendliche durch Digitalisierung
Minister Laumann: Bürokratische Hürden dürfen der Ausbildung neuer Fachkräfte nicht im Wege stehen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Die Untersuchungen sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden. Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung vorgelegt wurde. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (UBS) ist nun mit Bundesmitteln digitalisiert worden. Bisher mussten die Jugendlichen persönlich beim örtlichen Bürgerbüro einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) beantragen.
Daher hat das bisherige Verfahren erheblichen Aufwand bei allen Akteuren verursacht und bedurfte dringend einer grundlegenden Erneuerung und Verschlankung. Arbeits- und Gesundheitsminister Laumann betont: „Dem akuten Fachkräftemangel kann nur begegnet werden, wenn wir schon bei den Fachkräften von morgen, den jungen Beschäftigten, ansetzen. Mir ist wichtig, unnötige bürokratische Hürden für Jugendliche und Betriebe abzubauen und dafür natürlich auch die Digitalisierung aktiv zu nutzen.“
Aufgrund des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist die Ausgabe der UBS an die Jugendlichen in NRW nun auch digital möglich. Der neue webbasierte Dienst ist ab dem 01.10.2023 über diesen Link abrufbar:
https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de
Der oder die Jugendliche erhält online über das Smartphone einen digitalen UBS inkl. sog. UBS-ID und kann diesen ohne Zwischenschritte direkt für die ärztliche Untersuchung nutzen. Der Arzt oder die Ärztin kann sich die Vergütung der Untersuchung über das vorhandene digitale Praxisverwaltungssystem (PVS) von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Nordrhein-Westfalen auszahlen lassen, bevor diese sich die Untersuchungskosten direkt vom Land NRW erstatten lässt. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Seite der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen:
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