Minister Laumann begrüßt längere „Lohnfortzahlung“ für Eltern: „Wer in der Coronakrise seine Kinder betreuen muss, darf nicht nach sechs Wochen vor dem Aus stehen“
Neue Internetseite www.ifsg-online.de erleichtert Antragstellung
Nordrhein-Westfalens Sozialminister Karl-Josef Laumann hat es begrüßt, dass sich die Bundesregierung auf eine längere Bezugsdauer der Verdienstausfallentschädigung von Eltern verständigt hat.
Nordrhein-Westfalens Sozialminister Karl-Josef Laumann hat es begrüßt, dass sich die Bundesregierung auf eine längere Bezugsdauer der Verdienstausfallentschädigung von Eltern verständigt hat. „Wenn Eltern nicht arbeiten können, weil sie in der Coronakrise ihre Kinder betreuen müssen, dann dürfen sie nicht nach sechs Wochen vor dem finanziellen Aus stehen“, sagte Laumann. „Deshalb ist es gut, dass die Bundesregierung dem Votum des Landes Nordrhein-Westfalen gefolgt ist und eine Verlängerung der Lohnfortzahlung für Eltern möglich gemacht hat.“
Nordrhein-Westfalen, so der Minister weiter, habe gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium ein neues Verfahren entwickelt, mit dem Arbeitgeber und Selbstständige online alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen können. „Das geht jetzt schnell, einfach und papierlos,“ so Minister Laumann, „die Anträge auf Lohnfortzahlung werden dann digital an die zuständige Behörde übermittelt und können dort effizient bearbeitet werden.“ Bislang mussten die Anträge auf Papier gestellt und per Post eingereicht werden.
„Nutzen Sie nur unsere offizielle Internetseite www.ifsg-online.de und nehmen Sie sich vor betrügerischen Websites in Acht“, appellierte der Minister an die Antragstellerinnen und Antragssteller.
Zum Hintergrund:
Wer unter Quarantäne gestellt wird, deshalb nicht arbeiten darf und einen Verdienstausfall hat, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die dann ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen.
Der benutzerfreundliche Online-Antrag, der direkt über die Seite www.ifsg-online.de eingereicht werden kann, vereinfacht und beschleunigt die Antragstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt hierfür nur etwa 10 bis 20 Minuten. Antragssteller werden Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Die zuständige Behörde wird automatisch aus den Antragsdaten ermittelt und notwendige Nachweise können direkt hochgeladen werden. Für Arbeitgeber, die Anträge für mehrere Arbeitnehmer stellen, gibt es zudem die Möglichkeit eines so genannten „Sammelantrags“. Informationen zum Arbeitgeber müssen dann bei Antragsstellung für mehrere Arbeitnehmer nur einmal angegeben werden. Der Eingang des Antrags wird zeitnah per E-Mail bestätigt. Außerdem ermöglicht die digitale Erfassung der Daten und die Verknüpfung mit einem digitalen Fachverfahren die zügige Bearbeitung der Anträge.
Mittlerweile haben sich die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein dem neuen Online-Antragsverfahren angeschlossen.
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