Wärmewende erfolgreich gestalten: Land legt Entwurf des Landeswärmeplanungsgesetzes vor

Ministerin Neubaur: Geben Orientierung für eine Energieversorgung, die zukunftsfest und unabhängig von fossilen Brennstoffen ist

29. August 2024
Auf einer Tischplatte liegt eine einzelne, leuchtende Glühlampe

Mit der landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes schafft das Land Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen.

Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Nordrhein-Westfalen will die erste klimaneutrale Industrieregion Europas werden und geht bei der Energie- und Wärmewende voran. Dazu hat die Landesregierung den Entwurf des Landeswärmeplanungsgesetzes beschlossen, der dem Landtag zugeleitet wird. Mit der landesrechtlichen Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes schafft das Land Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen und Unternehmen. Der Entwurf sieht vor, dass die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eigene Wärmepläne erstellen, um Investitionssicherheit für eine klimagerechte Wärmeversorgung zu geben. 

Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur: „Die Potenziale für die Wärmewende in Nordrhein-Westfalen sind vielfältig. Mit dem Landeswärmeplanungsgesetz legen wir die Grundlage für den nachhaltigen Umbau unserer Wärmeversorgung. So schaffen wir Orientierung und geben Planungssicherheit für eine Energieversorgung, die zukunftsfest und unabhängig von fossilen Brennstoffen ist. Dabei stellen wir unsere Gemeinden als strategische Planer ins Zentrum der Wärmewende. Die Kenntnisse über die lokalen Gegebenheiten und die relevanten Akteure sind hierbei von unschätzbarem Wert. Es ist beeindruckend, wie viele sich bereits freiwillig auf den Weg gemacht haben: Bis Ende 2023 haben rund 250 Gemeinden einen Antrag auf Bundesförderung für die Durchführung einer Wärmeplanung gestellt. Den Gesetzentwurf haben wir zudem einem Praxis-Check unterzogen und bereits intensiv mit Gemeinden diskutiert. Gemeinsam wollen wir das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 erreichen. Das sind wir nicht nur den nachfolgenden Generationen schuldig, das spart auch Geld für Klimaschäden und Klimaanpassung und ermöglicht neue Wertschöpfung.“

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen verantwortlich für die Aufstellung einer Wärmeplanung. Zudem sollen Wirtschaftlichkeit und Bezahlbarkeit der zukünftigen Wärmeversorgung gestärkt werden. Dadurch erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit. Die Beteiligung verschiedener Akteure ist essenziell, um eine gute Wärmeplanung zu entwickeln – dazu gehören unter anderem Stadtwerke, Energieversorger, Handwerksbetriebe, Bürgerinnen und Bürger sowie Abwärme produzierende Unternehmen. Die Landesregierung finanziert die Pläne im Rahmen der Konnexität und stellt den Gemeinden ein umfangreiches Unterstützungsangebot zur Verfügung: So berät das Kompetenzzentrum Wärmewende die Gemeinden und es wird ein zusätzlicher Leitfaden zum Landesgesetz durch NRW.Energy4Climate erstellt. Zudem werden Daten über das Wärmekataster des LANUV kostenfrei bereitgestellt.

Mit dem Landeswärmeplanungsgesetz werden die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes umgesetzt. Zentrale Elemente sind:

  • Die 396 Gemeinden in NRW erhalten die Möglichkeit individuelle Wärmepläne eigenverantwortlich zu erstellen.
  • Nutzung der Länderöffnungsklauseln: NRW nutzt die Möglichkeiten des Bundesgesetzes für ein vereinfachtes Verfahren für kleine Gemeinden. Zudem wird die interkommunale Zusammenarbeit bei der Wärmeplanung umfangreich ermöglicht. 
  • Sicherung von Qualität und Transparenz der Wärmepläne: das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wird regelmäßige Monitoringberichte zum Stand der Kommunalen Wärmeplanung in NRW erstellen.
  • Digitalisierung und Datenmanagement: der Datenaustausch zwischen Gemeinden und Land wird vollständig elektronisch erfolgen. 
  • Finanzierung: das Land deckt die Kosten der Erstellung der Wärmepläne ab. Die konkrete Höhe der Zahlungen für die Erstaufstellung der Wärmepläne sind im Gesetz festgelegt.

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