NRW fordert besseren Schutz für Bankkunden bei der Kreditvergabe
Zweite Lesung über das Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Der Bundesrat hat in zweiter Lesung über das Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie beraten. Dieses Gesetz sieht in erster Linie eine Vielzahl neuer Bestimmungen zu Kreditwürdigkeitsprüfungen vor der Vergabe von Immobilien-Darlehen vor. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen davor geschützt werden, sich finanziell zu übernehmen oder leichtfertig von Kreditgebern zu Geschäften mit schwer durchschaubaren Konsequenzen gedrängt zu werden.
Der Bundesrat hat in zweiter Lesung über das Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie beraten. Dieses Gesetz sieht in erster Linie eine Vielzahl neuer Bestimmungen zu Kreditwürdigkeitsprüfungen vor der Vergabe von Immobilien-Darlehen vor. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen davor geschützt werden, sich finanziell zu übernehmen oder leichtfertig von Kreditgebern zu Geschäften mit schwer durchschaubaren Konsequenzen gedrängt zu werden.
Daneben enthält das Gesetz aber auch Regelungen zu zwei Bereichen, die mit der Umsetzung der Richtlinie in keinem Zusammenhang stehen: Die Rede ist von den Bestimmungen zum Dispositionskredit und zum Erlöschen von Widerrufsrechten aus älteren Immobilien-Darlehensverträgen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Beratungspflicht der Banken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern vor, die dauerhaft und erheblich ihr Konto überzogen haben. Es geht also um Menschen, die infolge der Kontoüberziehung zur Zahlung von Dispo-Zinsen verpflichtet sind.
Nordrhein-Westfalen setzt sich deshalb für eine gesetzliche Höchstgrenze des Dispositionskreditzinses ein, um dieser Praxis einen Riegel vorzuschieben. "Wir haben im 1. Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat einen Antrag erfolgreich eingebracht, der eine maßvolle und flexible Obergrenze des Dispo- und des Überziehungszinses vorgesehen hatte. Diese Obergrenze liegt nach unserem Vorschlag bei 8 Prozent über dem Basiszinssatz nach dem BGB. Damit schafft unsere Regelung einen angemessen Ausgleich zwischen den Interessen der verschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern vor überhöhten Zinssätzen, gibt aber auch den Banken ausreichenden Spielraum, um Risiko- und Ausfallkosten zu berücksichtigen. Unser Vorschlag stoppt wirkungsvoll die Auswüchse einiger Banken bei der Bemessung der Höhe des Dispo-Zinses. Wenn Banken für Guthaben kaum Zinsen zahlen, gibt es auch keinen Grund für hohe Dispozinsen ", so Justizminister Thomas Kutschaty.
Leider konnte sich NRW im Bund mit dieser Forderung bislang nicht durchsetzen. "Wir werden unser Ziel, den Dispozins maßvoll gesetzlich zu begrenzen, weiter mit Nachdruck verfolgen", so Johannes Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht lediglich eine Beratungspflicht der Banken vor, sofern die Betroffenen den Dispokredit in Anspruch nehmen.
"Ob diese Neuregelung die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor Überschuldung schützt, wage ich zu bezweifeln", so Johannes Remmel.
Der Dispo-Kredit soll im Interesse der Verbraucher nur zu einer kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses dienen. Wer aber über ein halbes Jahr lang im Dispo steckt, dessen Verschuldung hat eine solche Größenordnung erreicht, in der auch eine Beratung der Bank nicht mehr weiterhilft. Erst recht gilt das in Kombination mit der zweiten Voraussetzung, wonach die Kontoüberziehung in diesem Zeitraum mehr als 3/4 des eingeräumten Überziehungslimits betragen muss.
Die NRW-Landesregierung hält deshalb eine deutlich früher einsetzende Beratungsverpflichtung der Kreditinstitute für unbedingt notwendig, um die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll und rechtzeitig vor einer zunehmenden Verschuldung zu bewahren.
Nordrhein-Westfalen hat vorgeschlagen, die Beratungspflicht daran zu knüpfen, dass der Dispo-Kredit nur über drei Monate und nur in Höhe von mehr als 50 Prozent des vereinbarten Limits in Anspruch genommen wird. Schon zu diesem Zeitpunkt ist zum Schutz der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Beratung erforderlich. "Die von uns vorgeschlagenen Voraussetzungen entsprechen im Übrigen auch den Vorgaben des ursprünglichen Referentenentwurfs zu diesem Gesetz. Die Kriterien für das Auslösen der Beratungspflicht sind leider im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich zu Gunsten der Banken verschoben worden", kritisiert Justizminister Thomas Kutschaty.
Beim dritten Punkt des Gesetzes geht es um die Bestimmungen, die erst nach den Beratungen im 1. Durchgang im Bundesrat Eingang in das Gesetz gefunden haben und die das Erlöschen der sogenannten „ewigen Widerrufsrechte“ aus Immobilien-Kreditverträgen regeln. Bislang können Verbraucherinnen und Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und dabei von ihrer Bank fehlerhaft belehrt wurden, unbegrenzt ihr Widerrufsrecht ausüben. Das Gesetz sieht nun vor, dass das Widerrufsrecht aus diesen Kreditverträgen schon nach drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes endgültig erlischt. Die von solchen Alt-Verträgen betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bis Mitte Juni dieses Jahres ihr Widerrufsrecht ausüben. Aus Sicht der NRW-Landesregierung ist diese Frist viel zu kurz bemessen. Schon der Prozess mitsamt den damit zusammenhängenden Aufgaben wie Beratungsgesprächen und Einholung verschiedener Finanzierungsangebote dürfte innerhalb der verbleibenden Frist nur sehr schwer zu bewerkstelligen sein. Den Betroffenen muss deshalb in diesen Fällen ein deutlich längerer Zeitraum als nur drei Monate zugestanden werden. Bei neu abgeschlossenen Immobilien-Darlehensverträgen erlöschen die Widerrufsrechte nach Ablauf von einem Jahr und 2 Wochen. "Ich halte es für richtig, diese großzügiger bemessene Frist auch auf die Alt-Verträge anzuwenden. Wenn die Banken Fehler machen, müssen sie auch hinreichend lange dafür gerade stehen", macht NRW-Verbraucherschutzminister Remmel deutlich.
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