Ministerin Scharrenbach und Minister Stamp: Pyjama-Partys sind natürlich weiter erlaubt

6. Juni 2018
phb Kita

Pyjama-Partys sind natürlich erlaubt, bedürfen allerdings der Zustimmung der jeweiligen Kommune. Die kann erteilt werden, wenn grundlegende Regeln des Brandschutzes eingehalten werden.

Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Pyjama-Partys sind natürlich erlaubt, bedürfen allerdings der Zustimmung der jeweiligen Kommune. Die kann erteilt werden, wenn grundlegende Regeln des Brandschutzes eingehalten werden. „Es bedarf keines großen bürokratischen Aktes, um diese Grundsätze umzusetzen“, verweisen Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und Joachim Stamp, Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, auf die seit 13 Jahren zum Schutz für Leib und Leben der übernachtenden Kinder geltenden Vorgaben.
 
„Die Pyjama-Partys sind für viele Kinder traditionell Höhepunkt des letzten Kindergartenjahres. Sie fördern als häufig erste Übernachtung außerhalb der Familie nicht nur die Eigenständigkeit und das Selbstbewusstsein, sondern auch die Gemeinschaft. Umso wichtiger ist uns, dass die Übernachtungen nicht an bürokratischen Hürden scheitern“, sagt Familienminister Joachim Stamp.
 
Die beiden Minister kündigen vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über die Übernachtungen zum Abschluss des Kindergartenbesuches an, dass im Zuge der Überarbeitung der Landesbauordnung alle weiteren Regelungen – etwa Erlasse – auf ihre Sinnhaftigkeit und Praktikabilität geprüft und gegebenenfalls geändert werden. Das gilt auch für Rechtsauffassungen, die seit 2005 unter verschiedenen Landesregierungen vorgetragen wurden.

Zum Hintergrund

Bereits zu den Weltjugendtagen im Jahr 2005 hatte der damalige Staatssekretär, Manfred Morgenstern, den Bezirksregierungen Hinweise zur Zulässigkeit von Übernachtungen von Personen in Schulen und Sporthallen gegeben. Im Rahmen einer Dienstbesprechung im Jahr 2009 wurde den Kommunen im Zusammenhang mit brandschutztechnischen Anforderungen bei Erweiterung oder Umbau von Kindertageseinrichtungen zur Aufnahme von U3-Kindern die Installation von Rauchwarnmeldern empfohlen, Brandmeldeanlagen sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht erforderlich.
 
Um die Übernachtungen in Kindergärten zu ermöglichen, sind einfache Regelungen erforderlich, die geübte Praxis sind:
  1. Es muss eine erwachsene Person im Übernachtungsraum sein (Standard)
  2. Mögliche Fluchtwege dürfen nicht versperrt sein (Schlafsäcke müssen geordnet im Raum ausgelegt werden)
  3. Taschenlampen (übliches Utensil bei Pyjama-Partys) müssen als „stromnetzunabhängige Lichtquellen“ vorhanden sein
  4. Ein Informationsaushang ist für den Ernstfall im Gebäude anzubringen
  5. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte die nahe gelegene Feuerwehr vorsorglich unterrichten, dass sich ausnahmsweise Personen in der Kindertageseinrichtung aufhalten, damit im Brandfall schnell, sicher und zielgerichtet vorgegangen werden kann.
 
Den Kommunen wird ein pragmatischer Umgang mit den Anforderungen empfohlen. So regeln viele Kommunen – etwa die Stadt Hamm – die Erlaubnis für Pyjama-Partys bereits auf kurzem Dienstweg, indem eine Mail über die geplante Übernachtung geschickt wird.

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