Minister Schmeltzer: Gegen Lohndumping und Ausbeutung von Beschäftigten
Neue tarifliche Regeln für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen
Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat die zuletzt ausgehandelten Tarifverträge für die Auszubildenden und Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Nordrhein- Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind die Vereinbarungen von allen Arbeitgebern der Branche einzuhalten.
Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat die zuletzt ausgehandelten Tarifverträge für die Auszubildenden und Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Nordrhein- Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind die Vereinbarungen von allen Arbeitgebern der Branche einzuhalten. „Rund 375.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie profitieren von dieser Entscheidung. Sie werden vor Lohndumping und Ausbeutung geschützt. Gleichzeitig sichern wir soziale Standards ab“, betonte Minister Schmeltzer.
Mit seiner Entscheidung ist der Arbeitsminister einer Empfehlung des zuständigen Tarifausschusses gefolgt, der aus jeweils drei Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besteht.
Grundlage sind die Tarifverträge, auf die sich jüngst der Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Landesbezirk der Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten verständigt hatten.
Der Manteltarifvertrag mit seinen Arbeitszeit- und Urlaubs-Regelungen gilt rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 allgemeinverbindlich. Auch der Vorgänger-Tarifvertrag aus dem Jahre 1995 war allgemeinverbindlich.
Nach dem Entgelttarifvertrag erhalten die Beschäftigten rückwirkend ab dem 1. August 2016 zum Beispiel in der Entgeltgruppe 1 umgerechnet 9,00 Euro, ab dem 1. August 2017 sind es 9,25 Euro. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt genauso für die Entgeltgruppen 2 und 3.
Auch die Ausbildungsvergütung ist nun allgemeinverbindlich geregelt. Der Tarifvertrag für Auszubildende sieht im ersten Ausbildungsjahr 700 Euro, im zweiten Jahr 800 Euro, und im dritten Ausbildungsjahr 900 Euro vor.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung profitieren insbesondere Beschäftigte, die nicht durch eine Mitgliedschaft tarifvertraglichen Vereinbarungen unterliegen. Für sie sind die Normen des Tarifvertrags nun bindend. Welche Normen dies konkret sind und welche Ausnahmen die Allgemeinverbindlicherklärung enthält, können den Bekanntmachungen zu den einzelnen Tarifverträgen entnommen werden. So erstrecken sich diese tariflichen Regelungen beispielsweise nicht auf die Betriebe, die Mitglied im Bundesverband der Systemgastronomie sind. Weitere Informationen bietet das Tarifregister Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite www.tarifregister.nrw.de.
Kontakt
Pressekontakt
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Telefon: | 0211 855-3118 |
---|---|
E-Mail: | Presse [at] mags.nrw.de |