Minister Remmel: In NRW bisher keine Hinweise auf Geflügelpest
Umweltministerium rät nach Funden in Schleswig-Holstein zu erhöhter Wachsamkeit
In Schleswig-Holstein ist bei mehreren verendeten Wildvögeln der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden. Es wird dort aktuell die Errichtung von Sperrbezirken mit Beschränkungen für Geflügelhalter eingeleitet, Tiere in Freilandhaltung müssen landesweit aufgestallt werden.
In Schleswig-Holstein ist bei mehreren verendeten Wildvögeln der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden. Es wird dort aktuell die Errichtung von Sperrbezirken mit Beschränkungen für Geflügelhalter eingeleitet, Tiere in Freilandhaltung müssen landesweit aufgestallt werden.
„Die aktuellen Ereignisse geben auch in Nordrhein-Westfalen Anlass zur Sorge und erhöhter Wachsamkeit. Es ist nicht auszuschließen, dass das Virus auch in NRW zu Todesfällen bei Vögeln führt. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es aber keinerlei Erkenntnisse, die darauf hinweisen oder weitergehende Maßnahmen erforderlich machen würden“, betont Umwelt- und Landwirtschaftsminister Johannes Remmel.
Der Geflügelpest- oder auch Vogelgrippe-Erreger des in Schleswig-Holstein nachgewiesenen Subtyps H5N8 wird derzeit noch vom Friedrich-Löffler-Institut genauer analysiert. Nach bisherigem Erkenntnisstand sind keine Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren bekannt.
Wem tote Vögel auffallen, sollte sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Tote Tiere sollten jedoch nicht angefasst werden. Bei der Zubereitung von Geflügelfleisch sollten immer die Hygieneregeln beachtet werden. So sollten Geflügelgerichte grundsätzlich durchgegart und rohes Geflügelfleisch getrennt von den übrigen Lebensmitteln gehandhabt werden.
Geflügelhalter in Nordrhein Westfalen werden seitens des Ministeriums über ihre Fachverbände informiert. Ohnehin müssen sie sich an bestimmte Schutzmaßnahmen halten. Sie müssen anzeigen, ob das Geflügel im Freien oder in Stallungen gehalten wird. Wer seine Tiere im Freien hält, muss sicherstellen, dass die Futterstellen nicht für wildlebende Vögel zugänglich sind. Das Geflügel darf nicht mit Wasser aus Oberflächengewässern getränkt werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Das Ministerium wird weiter informieren, sobald weitere Erkenntnisse vorliegen.
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