Landeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Reform der Abschiebungshaft

Minister Stamp: Landesregierung schafft die Grundlagen für einen weiteren Ausbau der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren.

10. Juli 2018
Gruppenfoto des Landeskabinetts vor dem Landeshaus in Düsseldorf

Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Novelle des nordrhein-westfälischen Abschiebungshaftvollzugs beschlossen.

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Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Novelle des nordrhein-westfälischen Abschiebungshaftvollzugs beschlossen. Minister Stamp: „Wir benötigen mehr Plätze, größere Flexibilität bei der Belegung und mehr Vollzugspersonal.“ Neben dem Ausbau der Einrichtung von derzeit 140 auf 175 Plätze sind umfassende gesetzliche Änderungen notwendig, um den gestiegenen Anforderungen an den Abschiebungshaftvollzug gerecht werden zu können. Die Sicherheitsanforderungen an die Einrichtung in Büren haben sich in den zurückliegenden Jahren durch den deutlichen Anstieg Ausreisepflichtiger, das verbesserte Rückkehrmanagement des Landes, neue Maßstäbe nach dem Fall Amri und der Unterbringung gefährlicher  Personen deutlich gewandelt. „Es besteht erheblicher Änderungsbedarf an dem seit Ende 2015 geltenden Gesetz“, betonte Flüchtlingsminister Joachim Stamp, „hierauf reagieren wir mit dem aktuellen Gesetzentwurf.“
 
Handlungsbedarf wird bei den Bedingungen für die Unterbringung von gefährlichen Personen gesehen. Vorschriften, die sich in der Vollzugspraxis nicht bewährt haben, werden angepasst. Mit der Reform werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung neue Möglichkeiten geschaffen, um die Sicherheitsanforderungen mit Blick auf die  untergebrachten Personen besser beurteilen zu können.
 
Das im letzten Jahr in Kraft getretene Bundesgesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht macht zudem eine Angleichung auf Landesebene erforderlich. Die Bundesregierung hat die Abschiebungshaft für Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen. Durch diese Regelung sind erhöhte Anforderungen an präventive Maßnahmen erforderlich, die durch das bisher geltende Gesetz nur unzureichend geregelt sind.
 
Flüchtlingsminister Stamp wies daraufhin: „Auch weiterhin wird sich Abschiebungshaft deutlich von Strafhaft unterscheiden. Mit unserem Gesetzentwurf berücksichtigen wir die Anforderungen des europäischen Rechts und der Rechtsprechung.“
 
Der Gesetzentwurf beinhaltet drei Schwerpunkte:

Unterbringung gefährlicher Personen

  • es gibt ein neues Zugangsverfahren bis zu einer Woche, um spezielle Bedürfnisse Untergebrachter besser zu beurteilen und die Möglichkeiten zur Gefährdungseinschätzung zu optimieren;
  • bei gefährlichen Personen können präventiv Freiheitsrechte innerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt werden, z.B. Einschränkung der Handynutzung oder des Zugangs zum Internet; 
  • gefährliche Personen können in besonderen Gewahrsamsbereichen unter Beschränkung ihrer Freiheitsrechte untergebracht werden.

Änderung von Vorschriften, die nicht praktikabel sind

  • zukünftig sind aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nur noch Mobiltelefone ohne Kamerafunktion zulässig;
  • künftig ist kein Bargeldbesitz zulässig, da bargeldloser Einkauf gewährleistet ist und der Bargeldbesitz zu illegalen Zwecken, etwa Erwerb von Drogen missbraucht werden kann;
  • künftig sind Durchsuchungen der Hafträume nach gefährlichen Gegenständen oder Drogen in Abwesenheit der Betroffenen möglich, um diese nicht über die Suchmethoden der Vollzugsbeamten zu informieren;
  • künftig können gegen Personen, die wiederholt gegen Verhaltensregeln verstoßen, Sanktionsmaßnahmen wie die temporäre Einschränkung der Handynutzung oder des Internets erfolgen.

Verbesserung der Belegungsfähigkeit der Unterbringungseinrichtung

  • künftig ist die vorübergehende Mehrfachbelegung von Hafträumen möglich, sofern dies wegen zwingender organisatorischer Gründe, etwa größerem Sanierungsbedarf von Hafträumen oder wegen hoher Belegungsnachfrage durch die Ausländerbehörden erforderlich wird;
  • die bisherige starre Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr wird durch flexible Regelung ersetzt, Anordnung von Ruhezeiten bis zu 16 Stunden werden erlaubt, um beispielsweise besser auf Personalengpässe zu reagieren;
  • für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren sollen Polizeivollzugs- und Justizvollzugsbeamte im Ruhestand mit den Aufgaben des Vollzugsdienstes betraut werden können.

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