Integrationsstaatssekretär Klute: Kinder von Einwanderern können dauerhaft deutsche Staatsbürger bleiben
Am Samstag, den 20. Dezember 2014, tritt eine Neuregelung des Staatsbürgerschaftsrechts in Kraft, die für alle Migrantinnen und Migranten sowie ihre Kinder von entscheidender Bedeutung ist: Mussten sich bislang hier geborene Kinder ausländischer Eltern bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie Deutsche bleiben oder den Herkunftspass ihrer Eltern behalten, können sie nun dauerhaft Doppelstaatsbürger bleiben.
Am Samstag, den 20. Dezember 2014, tritt eine Neuregelung des Staatsbürgerschaftsrechts in Kraft, die für alle Migrantinnen und Migranten sowie ihre Kinder von entscheidender Bedeutung ist: Mussten sich bislang hier geborene Kinder ausländischer Eltern bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie Deutsche bleiben oder den Herkunftspass ihrer Eltern behalten, können sie nun dauerhaft Doppelstaatsbürger bleiben. Dazu erklärte der nordrhein-westfälische Staatssekretär für Integration Thorsten Klute: „Der Entscheidungsdruck war in der Vergangenheit eine enorme Belastung, die es nun nicht mehr gibt.“ Hunderttausende junger Menschen dürften erleichtert sein, so Klute. „Die Modernisierung unseres Staatsangehörigkeitsrechts ist ein Meilenstein, denn für viele junge Menschen wird so die doppelte Staatsbürgerschaft dauerhaft gesichert.“
„Deutschland bekennt sich durch die Neuregelung zu den Kindern seiner Einwanderer und erlaubt ihnen den ‚Doppelpass‘, wenn sie hier geboren und aufgewachsen sind“, sagte Klute. Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer sich bis zum 21. Geburtstag mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten oder sechs Jahre hier eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt ebenfalls für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
„95 Prozent aller betroffenen jungen Doppelstaatler müssen von sich aus nichts tun, sie bleiben Deutsche und behalten auch ihre zweite Staatsangehörigkeit“, resümierte Staatssekretär Klute. Um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, wird das Aufwachsen in Deutschland künftig von den Behörden anhand der Meldedaten selbst festgestellt.
Hintergrundinformationen zur Rechtslage:
Ab dem 20. Dezember 2014 gilt ein geändertes Staatsangehörigkeitsgesetz. Mit der aktuellen Änderung entfällt für Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und in Deutschland aufgewachsen sind, die Pflicht, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen.Die Voraussetzungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwachsenen durch aktive Einbürgerung wurden jedoch nicht geändert. Die ausländische Staatsangehörigkeit muss vor der Einbürgerung nach wie vor grundsätzlich aufgegeben werden. Allerdings wird bereits heute bei 50 Prozent aller Einbürgerungen der Doppelpass akzeptiert, z.B. bei EU-Bürgerinnen und Bürgern.
Die aktuelle Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes betrifft nur diejenigen, die als Kinder ausländischer Eltern durch Geburt oder auf Antrag in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. Nach dem bisherigen Recht mussten sie sich mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (= sog. „Optionspflicht“). Nach dem neuen Recht entfällt diese Optionspflicht für diejenigen, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Für diese Personen wird die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit dauerhaft hingenommen.
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