§ 550 BGB, der auch im Gewerberaummietrecht anwendbar ist, sieht in der derzeit gültigen Fassung vor, dass Gewerberaummietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr in nicht schriftlicher Form geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und damit nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar sind.