Tariflich Beschäftigten und Minijobbern steht auch Urlaubsgeld zu

Tarifregister des Arbeitsministeriums wertet Urlaubs- und Urlaubsgeldregelungen aus; diese gelten auch für Minijobber

13. Juni 2019
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Sommer ist da und damit auch für viele Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens die Urlaubszeit. Was viele nicht wissen: Tariflich Beschäftigten – auch Minijobbern – steht neben Urlaub vielfach auch Urlaubsgeld zu! Das Arbeitsministerium hat für über 80 Branchen – vom Abbruchgewerbe bis zur Zuckerindustrie – die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur Urlaubsdauer ausgewertet.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Sommer ist da und damit auch für viele Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens die Urlaubszeit. Was viele nicht wissen: Tariflich Beschäftigten – auch Minijobbern – steht neben Urlaub vielfach auch Urlaubsgeld zu! Das Arbeitsministerium hat für über 80 Branchen – vom Abbruchgewerbe bis zur Zuckerindustrie – die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur Urlaubsdauer ausgewertet. Sie können im Internet unter www.tarifregister.nrw.de abgerufen werden.
 
Arbeitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Zahlen zeigen einmal mehr, dass es sich lohnt, für ein tarifgebundenes Unternehmen zu arbeiten. Auch für Minijobber: Wenn Urlaubsgeld tariflich vereinbart ist, gibt es das zusätzlich zum Lohn. Sie haben darüber hinaus wie Voll- und Teilzeitbeschäftigte einen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch.“
 
Das Urlaubsgeld wird je nach Tarifvertrag als Prozentsatz vom Monatseinkommen oder als fester Betrag geregelt. Einige Branchen haben einen Tagessatz je Urlaubstag vereinbart.
 
Minijobber haben beim Urlaubsgeld die gleichen Rechte, wie alle anderen Beschäftigten. Sie erhalten pro Urlaubstag eine anteilige Zahlung des Urlaubsgeldes, da sie weniger Stunden im Monat beschäftigt sind.
 
Laut Gesetz beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage, also vier Wochen. Tarifverträge haben in der Regel bessere Regelungen für die Beschäftigten. So haben tariflich gebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den meisten Tarifbereichen einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. In einer Reihe von Branchen werden die Urlaubstage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, zum Beispiel im Friseurhandwerk zwischen 24 und 26 Arbeitstagen.
 
Beschäftigte, die einen tariflichen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben, sollten die Ausschlussfristen beachten. Das ist die Frist, in der man den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss, damit er nicht verfällt. Diese Fristen findet man in der Regel im Manteltarifvertrag.
 

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