Richter: Keine Nachteile in zweiter Staatsprüfung durch Corona
Zweites Staatsexamen Lehramtsanwärter
In der heutigen Amtschefkonferenz der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) wurden wichtige Weichenstellungen für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst getroffen, die im Jahr 2020 ihre zweite Staatsprüfung ablegen werden.
In der heutigen Amtschefkonferenz der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) wurden wichtige Weichenstellungen für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst getroffen, die im Jahr 2020 ihre zweite Staatsprüfung ablegen werden. Dabei wurde vereinbart, dass ihnen durch die Corona-Epidemie keine Nachteile aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes entstehen sollen. Sollten im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/20 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang möglich sein, stehen andere Prüfungsformate bzw. Ersatzleistungen zur Verfügung. Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, dass die Länder die Abschlüsse der Lehramtsanwärterinnen und –anwärter auf jeden Fall gegenseitig anerkennen, auch wenn vorgegebene Prüfungsformate infolge der Corona-Epidemie nicht eingehalten werden können. „Der heutige Beschluss der KMK bringt den künftigen Lehrkräften die Sicherheit, die sie jetzt benötigen. Für alle ist die aktuelle Situation belastend und mit vielen Unsicherheiten verbunden. Es ist gut, dass wir heute unter den Bundesländern hier Klarheit schaffen konnten“, so Staatssekretär Mathias Richter.
Nordrhein-Westfalen hat in den Fällen, in denen noch keine Prüfung durchgeführt werden konnte, einen neuen Prüfungsplan erstellt, der vorsieht, diese Prüfungen im Zeitraum 20. bis 28. April 2020 durchzuführen. Dies soll den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern einen ordnungsgemäßen Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes zum 30. April 2020 und entsprechende Einstellungen in den Schuldienst ermöglichen. Sofern es ab 20. April 2020 und einem alternativen Prüfungszeitraum Mitte Mai nicht möglich sein sollte, dass Prüfungskommissionen zusammentreten und Staatsprüfungen wie geplant durchgeführt werden, können nach dem Beschluss der KMK nunmehr andere Prüfungsformate angewendet werden. Sollte sich der Vorbereitungsdienst der betroffenen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter dadurch verlängern, würde dies unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und unter fortlaufender Gewährung der zustehenden Ausbildungsbezüge (§ 7 Abs.2 LABG) geschehen.
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