Nordrhein-Westfalen fordert Strafbarkeit volksverhetzender Inhalte auch in geschlossenen Chatgruppen

20. Oktober 2023
PHB Handy in Hand

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat am Freitag, 20. Oktober 2023, den Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verschärfung des Strafgesetzbuches im Bundesrat vorgestellt.

Justiz

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat am Freitag, 20. Oktober 2023, den Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verschärfung des Strafgesetzbuches im Bundesrat vorgestellt. Der Bundesrat hat anschließend mit großer Mehrheit beschlossen, den Gesetzesentwurf an den Bundestag weiterzuleiten. Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen sollen im Zusammenhang mit der Dienstausübung auch dann strafbar sein, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sich in geschlossenen Chatgruppen austauschen.

„Es ist unsäglich und inakzeptabel, wenn Polizeibeamte, Justizbedienstete oder Soldaten der Bundeswehr untereinander volksverhetzende Inhalte oder verfassungswidrige Kennzeichen austauschen. Es beeinträchtigt massiv das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat. Schließlich sind die Beamtinnen und Beamten für die Bevölkerung das Gesicht der Demokratie“, so Minister der Justiz Dr. Limbach. „Nur durch entschlossenes und nachdrückliches Durchgreifen wird es uns gelingen, nachhaltig Vertrauen in unseren demokratischen Rechtsstaat zu stärken.“

Derzeit besteht eine Gesetzeslücke: Wenn sich Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst momentan in sogenannten geschlossenen Chatgruppen rassistisch, antisemitisch oder fremdenfeindlich äußern, ist das in der Regel straffrei. Denn sowohl der Straftatbestand der Volksverhetzung – § 130 StGB – als auch der Straftatbestand des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86a StGB – setzen ein „Verbreiten” bzw. eine „Form von Öffentlichkeit” voraus.

Diese „Form der Öffentlichkeit” fehlt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in einem überschaubaren und individualisierbaren Kreis kommunizieren. Denn es handelt sich nicht um einen unbestimmten und unkontrollierbaren größeren Personenkreis, in dem kommuniziert wird, wie die Strafbarkeit des Teilens volksverhetzender Inhalte derzeit verlangt.

Diese Gesetzeslücke soll jetzt auf Initiative Nordrhein-Westfalens durch einen neuen § 341 Strafgesetzbuch (StGB) und eine Änderung in § 48 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) geschlossen werden.

Kontakt

Pressekontakt

Justiz

Telefon: 0211 8792-255
E-Mail: pressestelle [at] jm.nrw.de

Bürgeranfragen

Justiz

Telefon: 0211 8792-0
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de