Minister Remmel: Kraft-Wärme-Kopplung braucht verlässliche Rahmenbedingungen durch den Bund
Landesregierung fordert im Bundesrat notwendige Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes
Die Landesregierung will mit dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Klimaschutz und Energiewende in Nordrhein-Westfalen vorantreiben. Während NRW den Ausbau der klimaschonenden Energie-Erzeugungsform mit 250 Millionen Euro Fördergeldern unterstützt, hinkt der Bund bei den Rahmenbedingungen hinterher.
Die Landesregierung will mit dem Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Klimaschutz und Energiewende in Nordrhein-Westfalen vorantreiben. Während NRW den Ausbau der klimaschonenden Energie-Erzeugungsform mit 250 Millionen Euro Fördergeldern unterstützt, hinkt der Bund bei den Rahmenbedingungen hinterher. „Viele KWK-Anlagen können vor allem wegen der gesunkenen Erlöse an der Strombörse aktuell nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Ihre Abschaltung droht. Die Bundesregierung muss endlich einsehen, dass die Klimaschutzziele ohne KWK nicht zu erreichen sind und deshalb das KWK-Gesetz schnellstmöglich novellieren. Nur mit besseren Förderbedingungen kann die Kraft-Wärme-Kopplung überleben“, sagte Umweltminister Johannes Remmel.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird deshalb am Freitag, den 27. März 2015, einen Entschließungsantrag zur dringenden Notwendigkeit einer Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) in den Bundesrat einbringen. „Jedes Jahr werden durch KWK rund 60 Millionen Tonnen CO2 eingespart. In Verbindung mit Wärmenetzen und Wärmespeichern schafft die Technologie eine zukunftsfähige Infrastruktur. Hier liegt ein großes Potenzial, dass wir nutzen müssen“, erklärte Minister Remmel. „Um für den Ausbau und den Bestand Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen, muss Sigmar Gabriel jetzt aktiv werden und die Überarbeitung des KWK-Gesetzes zügig einleiten.“
In ihrem Antrag fordert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, folgende Regelungen im novellierten Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz zu berücksichtigen:
- Einhaltung des KWKG-Ziels unter Beibehaltung der Fördersystematik
An dem im KWK-Gesetz verankerten Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus KWK in Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen, ist festzuhalten. Die Fördersystematik des KWKG hat sich seit vielen Jahren bewährt und sollte daher grundsätzlich in der Form erhalten bleiben, dass auf den erzeugten KWK-Strom ein planbarer KWK-Zuschlag gezahlt wird und die Förderung von Wärmespeichern und –netzen beibehalten wird.
- Förderung von hocheffizienten Bestandsanlagen
Der wirtschaftliche Betrieb der hocheffizienten Anlagen ist derzeit gefährdet und wird durch eine andere weniger effiziente getrennte Versorgung mit Strom und Wärme verdrängt. Eine technologieoffene Förderung von strommarktorientierten hocheffizienten Bestandsanlagen ist dringend geboten. Eine angemessene Förderung von KWK-Bestandsanlagen ist auch zwingende Voraussetzung zur Erreichung der Klimaschutzziele.
Priorität der KWK-Novelle muss die Sicherung der von Abschaltung und Stilllegung bedrohten Bestandsanlagen sein. Ohne eine Förderung dieser Anlagen drohen ein Rückgang der KWK-Strommenge und gleichermaßen ein Rückgang der KWK-Wärmemenge in Deutschland.
- Anhebung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWK-Anlagen
Die Höhe des Zuschlags im Förderdesign des novellierten KWK-Gesetzes muss sicherstellen, dass sich sowohl Neuinvestitionen als auch die Modernisierung von hocheffizienten KWK-Anlagen sämtlicher Größenordnungen rechnen. Gerade die Modernisierung von KWK-Bestandsanlagen bietet noch erhebliche Chancen, um den Anteil der KWK-Stromerzeugung zu erhöhen. Dies erfordert zwingend eine Anhebung der Förderung für Neubau und Modernisierung.
- Verbesserung der Förderung für Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kälte-Speicher
Für eine flexible Fahrweise von KWK-Anlagen ist der Ausbau von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern notwendig. Durch Speicherung von Wärme/Kälte kann diese zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig von der Stromerzeugung abgerufen werden. Die bisherigen Investitionen in diese Infrastruktur haben gezeigt, dass damit die notwendige Flexibilität zur Flankierung der Energiewende maßgeblich gesteigert werden kann. Zudem eröffnet eine Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern Zukunftschancen für regenerative Erzeugungsmöglichkeiten im Bereich von Strom und Wärme.
- Anhebung des Förderdeckels
Das aktuelle Förderdesign reicht nicht aus, um einen weiteren dringend notwendigen Ausbau von KWK zu ermöglichen. Die Deckelung der Förderung in § 7 Abs. 8 KWKG in Höhe von 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr würde bei einer zukünftigen Förderung von hocheffizienten Bestandsanlagen für Unternehmen mit KWK-Anlagen größer als zehn Megawatt zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, denn der Förderdeckel würde erreicht werden und die Anlagenbetreiber die KWK-Förderung erst in den Folgejahren vollständig erhalten.
- Beibehaltung des Eigenstromprivilegs
Um Modernisierungs-, Ersatz- und Neuinvestitionen anzuregen, müssen mit dem KWKG die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 entstandenen Investitionshemmnisse bei Erzeugung von selbst verbrauchtem Strom (sog. Eigenstromprivileg) abgebaut werden. Im Übrigen ist für KWK-Bestandsanlagen auch über 2017 hinaus ein umfassender Bestandsschutz zu gewährleisten.
- Einführung von Vorbescheiden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bislang erhält ein Anlagen-, Netz- oder Speicherbetreiber eine Förderung nach dem KWKG erst nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage bzw. Inbetriebnahme des Netzes oder Speichers und nach erteilter Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Durch die Einführung eines vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Planungszeitraum zu erteilenden Vorbescheids kann ein erhebliches Finanzierungshemmnis beim Neubau und bei der Modernisierung von KWK-Anlagen beseitigt und somit mit geringem Aufwand Planungs- und Rechtssicherheit hergestellt werden.
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