Minister Laumann: „Spielregeln“ für Ferienjobs beachten
Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber über den Jugendarbeitsschutz wissen sollten
Zum Beginn der Sommerferien weist Arbeitsminister Karl-Josef Laumann Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber auf die gesetzlichen „Spielregeln“ für Ferienjobs hin.
Zum Beginn der Sommerferien weist Arbeitsminister Karl-Josef Laumann Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber auf die gesetzlichen „Spielregeln“ für Ferienjobs hin: „Viele Schülerinnen und Schüler bessern in den Ferien ihr Taschengeld auf. Das ist eine gute Sache, weil junge Menschen erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln und sich so vielleicht auch für einen späteren Ausbildungsberuf begeistern können. Heranwachsende brauchen dabei aber einen besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt sie vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, zu schwer, oder zu gefährlich ist.“
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, wie beispielsweise Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre, die noch nicht volljährig sind, dürfen während der Schulferien grundsätzlich an maximal 20 Tagen im Jahr jobben, pro Woche aber höchstens an fünf Tagen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Für bestimmte Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.
Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für sie fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Der Mindestlohn von 9,83 Euro pro Stunde (ab 1. Juli 2022: 10,45 Euro/Std.) gilt nur für Erwachsene, jedoch nicht für minderjährige Ferienjobber.
Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz finden sich unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz
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