Minister Laumann: Illegal durchgeführte Sonntagsarbeit verzerrt den Wettbewerb und benachteiligt diejenigen Betriebe, die sich an Recht und Gesetz halten
Kontrollaktion des nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzes zur Einhaltung der Sonntagsruhe deckt erneut Verstöße auf
In der zweiten landesweiten Kontrollaktion in diesem Jahr zur Bekämpfung illegaler Sonntagsarbeit am Sonntag, 27. August 2023, haben die Bezirksregierungen wieder zahlreiche Verstöße gegen die verfassungsgemäß geschützte Sonn- und Feiertagsruhe festgestellt.
In der zweiten landesweiten Kontrollaktion in diesem Jahr zur Bekämpfung illegaler Sonntagsarbeit am Sonntag, 27. August 2023, haben die Bezirksregierungen wieder zahlreiche Verstöße gegen die verfassungsgemäß geschützte Sonn- und Feiertagsruhe festgestellt.
Insgesamt haben 100 Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamte aller fünf Bezirksregierungen flächendeckend im Land kontrolliert, ob Sonntagsarbeit anzutreffen ist und wenn ja, ob diese illegal ist oder ausnahmsweise gesetzlich oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt ist. Dabei haben die Bezirksregierungen landesweit über 1.600 Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größe aufgesucht.
Bei insgesamt 78 Betrieben wurde sonntags illegal gearbeitet, sodass nunmehr die Einleitung von Bußgeldverfahren geprüft wird. Insgesamt wurden 226 Beschäftigte bei illegaler Sonntagsarbeit angetroffen. In 43 Betrieben wurde den Beschäftigten die Sonntagsarbeit direkt vor Ort untersagt. Die meisten Verstöße fanden die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Arbeitsschutzverwaltung dieses Mal im Groß- und Einzelhandel, aber auch wieder auf Baustellen (Innenausbau, Fassadensanierung), in der Reinigungsbranche (Gebäudereinigung) sowie in metallverarbeitenden Betrieben.
Darüber meldeten die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten auch weitere Arbeitsschutzmängel, wie zum Beispiel mangelhafte beziehungsweise verwahrloste Unterkünfte von Baukolonnen-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern, unzureichende Absturzsicherung sowie Gefährdung durch unsichere Arbeitsmittel und Abgase im Gebäude.
Erfreulich ist, dass bei den Betrieben, die Anfang Mai beim ersten Kontrolltag mit illegaler Sonntagsarbeit auffällig geworden waren, keine Verstöße festgestellt wurden.
Arbeitsminister Laumann: „Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage dienen der Arbeitsruhe. Illegal durchgeführte Sonntagsarbeit verzerrt den Wettbewerb und benachteiligt diejenigen Betriebe, die sich an Recht und Gesetz halten. Daher werden Verstöße gegen die verfassungsmäßig geschützte Sonntagsruhe nicht toleriert und von den zuständigen Behörden geahndet.“
Alarmierend ist, dass einige Aufsichtsbeamtinnen und -beamten in ihrer Arbeit behindert wurden. So wurde diesen beispielsweise der Zutritt zum Betriebsgelände verwehrt oder die Identitätsfeststellung behindert, sodass Amtshilfe durch die Polizei in Anspruch genommen werden musste.
In Einzelfällen erfolgte aufgrund des Verdachts von Schwarzarbeit eine Abgabe an die Steuerfahndung und die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, prekäre Arbeitsbedingungen zu bekämpfen und die Beschäftigten vor (Selbst-)Ausbeutung zu schützen. Hierzu gehört auch, illegale Sonntagsarbeit zu verhindern. Durch die landesweite und branchenübergreifende Kontrollaktion wird das im Koalitionsvertrag vereinbarte politische Anliegen der Landesregierung umgesetzt, Sonn- und Feiertagsarbeit auf das Notwendige zu begrenzen und Unternehmen für die Thematik der Sonn- und Feiertagsruhe zu sensibilisieren.
Nähere Auskünfte zu den Ergebnissen in den einzelnen Regierungsbezirken geben gerne die Pressestellen der Bezirksregierungen.
Hintergrund:
Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verboten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind einige genau definierte Branchen und Tätigkeiten, die in § 10 ArbZG aufgeführt sind (z. B. Notfälle, Gesundheitsbranche, Gastronomie, Presse, Volksfeste, Verkehrsbetriebe, unter engen Voraussetzungen auch Produktion). Sollten die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen, so kann der Arbeitgeber unter engen Voraussetzungen bei entsprechender Begründung Bewilligungen bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragen.
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