Minister der Justiz Limbach will Rechte von Volljährigen stärken, die geschäftsunfähig sind

26. Mai 2023
Bild Justiz Recht Hammer

Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bei ihrer 94. Konferenz am 25. und 26. Mai 2023 in Berlin beschlossen, den Bundesminister der Justiz prüfen zu lassen, inwieweit durch gesetzgeberische Maßnahmen rechtsgeschäftliches Handeln geschäftsunfähiger Volljähriger besser ermöglicht werden kann.

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Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bei ihrer 94. Konferenz am 25. und 26. Mai 2023 in Berlin beschlossen, den Bundesminister der Justiz prüfen zu lassen, inwieweit durch gesetzgeberische Maßnahmen rechtsgeschäftliches Handeln geschäftsunfähiger Volljähriger besser ermöglicht werden kann.

Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Benjamin Limbach begründete seine Initiative wie folgt: „Auch Volljährige, die geschäftsunfähig sind, müssen objektiv vernünftige und für sie rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte abschließen können. Es verstößt gegen die UN-Behindertenkonvention, wenn sich etwa ein Vermieter aus einem für ihn ungünstigen Mietvertrag zurückziehen kann mit der Begründung, der Mieter sei geschäftsunfähig. Das ist eine nicht angemessene Übervorteilung von Geschäftsunfähigen.“

Nach geltendem deutschen Recht sind Willenserklärungen Geschäftsunfähiger nichtig. Auch wenn die Abmachungen für den Geschäftsunfähigen vorteilhaft sind, können die Willenserklärungen nicht von dem Betreuer oder der Betreuerin nachträglich genehmigt werden. Die im deutschen Recht beabsichtigte Schutzwirkung geht etwa auch ins Leere, wenn der Vertragspartner profitiert, der seine Leistung an den Geschäftsunfähigen nicht erbringen muss (etwa die Leistung im Versicherungsfall), obwohl der Geschäftsunfähige selbst unter Umständen bereits vorgeleistet hat (etwa die Versicherungsprämien). Damit schränkt das deutsche Recht geschäftsunfähige Volljährige in ihrem Grundrecht auf allgemeine Vertragsfreiheit sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein, ohne dass dies zwingend erforderlich ist. Auch verstößt die heutige Regelung gegen Art. 12 UN-Behindertenkonvention, wonach Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit besonders zu schützen sind.

Andere europäische Rechtsordnungen – etwa das französische Recht – ermöglichen selbstbestimmtes rechtsgeschäftliches Handeln geschäftsunfähiger Volljähriger in sehr viel größerem Umfang.

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