Kontrollen von Arbeitsschutz und Zoll im nordrhein- westfälischen Baugewerbe
Viele Betriebe verstoßen gegen Vorschriften – Mängelquote bei 80 Prozent – 34 Ermittlungsverfahren des Zolls
Die Arbeitsschutzverwaltung NRW (ASV) und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls haben bei einer gemeinsamen Kontrollaktion kleinere und größere Baustellen mit 3.200 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen überprüft. Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und die Arbeitsschutzvorschriften standen im Fokus. Im Zentrum der zweitägigen Prüfungen (11. und 12. September) stand das Baugewerbe mit Schwerpunkt Trocken- und Montagearbeiten. An dem Einsatz waren rund 40 Baustellenkontrolleure der ASV sowie über 500 Zöllnerinnen und Zöllner beteiligt.
Die Arbeitsschutzverwaltung NRW (ASV) und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls haben bei einer gemeinsamen Kontrollaktion kleinere und größere Baustellen mit 3.200 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen überprüft. Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und die Arbeitsschutzvorschriften standen im Fokus. Im Zentrum der zweitägigen Prüfungen (11. und 12. September) stand das Baugewerbe mit Schwerpunkt Trocken- und Montagearbeiten. An dem Einsatz waren rund 40 Baustellenkontrolleure der ASV sowie über 500 Zöllnerinnen und Zöllner beteiligt.
Die Arbeitsschutzverwaltung prüfte insbesondere die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzvorschriften (u.a. Schutzkleidung, Absturzsicherungen, Gerüste, Gefahrstoffe). Bei der Aktion wurden auf den Baustellen insgesamt 410 Betriebe überprüft. Die Arbeitsschützer stellten in 329 Betrieben Mängel fest (Quote 80,2 Prozent). In einigen Fällen waren die Verstöße so eklatant, dass die Weiterarbeit auf den Baustellen untersagt werden musste. Vor allem Gerüste und Absturzsicherungen waren mangelhaft. Auch Vorschriften zur persönlichen Schutzausrüstung wurden missachtet, wie beispielsweise bei Tätigkeiten unter Staubeinwirkung, die ohne die notwendigen Atemschutzmasken durchgeführt wurden.
„Es geht um die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält und Leben und Sicherheit der Menschen aufs Spiel setzt, gehört konsequent bestraft. Genauso konsequent geht der Staat gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn-Verstöße vor. Keiner soll auf dem Rücken der Beschäftigten und der ehrlichen Konkurrenz seine Geschäfte machen können. Es gilt, die Betriebe zu schützen, die für gute Arbeit stehen“, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. Die Ergebnisse zeigten einmal mehr, wie wichtig die gemeinsamen Kontrollaktionen von Arbeitsschutz und Zoll seien.
Insgesamt hat der Zoll 34 Ermittlungsverfahren eingeleitet, hauptsächlich wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts, der Urkundenfälschung und der unerlaubten Erwerbstätigkeit. In weiteren 700 Fällen geht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Hinweisen insbesondere auf Mindestlohnunterschreitungen, Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten, Leistungsmissbrauch und illegale Ausländerbeschäftigung nach. Außerdem wurde festgestellt, dass im Baugewerbe vermehrt Arbeitnehmer angetroffen werden, die sich mit gefälschten europäischen Ausweisdokumenten identifizieren.
„Null Toleranz: Für den Zoll ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Illegale Beschäftigung schädigt nicht nur unser Sozialsystem und die Steuerkasse. Immer öfter stoßen wir auch auf organisierte kriminelle Strukturen. Das sind keine Kavaliersdelikte, sondern schwere Straftaten mit hohen Schadenssummen. Deshalb setzen wir neben intensiven Kontrollen auch auf aufwändige Ermittlungen gegen die Täterstrukturen. Die Zusammenarbeit mit unseren Bündnispartnern ist für uns ein wichtiger Bestandteil der Prävention“, so Dr. Armin Rolfink, Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion.
Bereits seit dem Jahr 1996 ist das Bauhauptgewerbe grundsätzlich von den Mindestlohnregelungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erfasst. Aktuell sind dort, je nach Lohngruppe und Bundesland, Mindestlöhne von 11,30 Euro bis 14,70 Euro je Stunde zu zahlen. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland zur grenzüberschreitenden Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsandt werden.
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