DITIB NRW bekennt sich zu Existenzrecht Israels und Schutz der Juden in Nordrhein-Westfalen

Landesverband unterzeichnet Erklärung zum islamischen Religionsunterricht

22. Dezember 2023
Bild Schüler pauken

Die Landesregierung mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen Gespräche geführt und in einer gemeinsamen Erklärung festgehalten, dass „die Gräueltaten der Hamas gegen die israelische Bevölkerung uneingeschränkt zu verurteilen sind“.

Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei

Aufgrund des terroristischen Überfalls der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 hatte die Landesregierung mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen Gespräche geführt und in einer gemeinsamen Erklärung am 16. Oktober 2023 festgehalten, dass „die Gräueltaten der Hamas gegen die israelische Bevölkerung uneingeschränkt zu verurteilen sind“. Zudem wurde der Aufruf der Hamas, jüdische Einrichtungen weltweit anzugreifen, gemeinsam auf das Schärfste verurteilt.

Jüngst öffentlich gewordene Erklärungen von Würden- und Amtsträgern aus der Türkei, die auch in einem Zusammenhang mit dem DITIB Landesverband Nordrhein-Westfalen und dessen Zusammenarbeit beim Islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in NRW stehen, gaben Anlass, dass der Verband nach weiteren Gesprächen nun eine Zusatzerklärung zu der Erklärung vom 16. Oktober abgegeben hat.

In dieser Erklärung bekräftigt die DITIB Nordrhein-Westfalen ihren ungeteilten und unbeschränkten Respekt vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Gestaltung der Grundrechte, der Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen sowie dem Verbot jeglicher Diskriminierung. Zudem erklärt der Landesverband, dass er sich entschieden gegen Antisemitismus einsetzt, wozu auch das klare Bekenntnis zum Existenzrecht Israels gehört. Er distanziert sich zudem uneingeschränkt von jeder Form der Verunglimpfung des Judentums und des jüdischen Glaubens und erklärt ferner, sein Engagement für die interreligiöse Zusammenarbeit zu stärken. Der Landesverband bekennt sich zur Schule als Ort der Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen im Sinne des schulgesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags.

Der DITIB Landesverband Nordrhein-Westfalen hat seine Erklärung über die Zusammenarbeit beim islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in seinen Gemeinden gestern verbreitet. Die Erklärung in deutscher und türkischer Sprache:

Erklärung in Deutsch

Erklärung in Türkisch

Hintergrund

Bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts arbeitet das Land mit einer Kommission für den islamischen Religionsunterricht zusammen. Islamische Organisationen, die der Kommission nach einer umfangreichen Prüfung beitreten können, schließen mit dem Land einen Vertrag, in dem sie u.a. erklären, staatsunabhängig zu sein sowie die Verfassungsprinzipien und die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler zu achten. Alle islamischen Organisationen, mit denen das Ministerium auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet, entsenden ein Mitglied in die Kommission für den islamischen Religionsunterricht. Die Kommission nimmt die einer Religionsgemeinschaft schulgesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr (z.B. Erteilung der religiösen Unterrichtserlaubnis: Idschaza). Folgende Organisationen arbeiten in der Kommission für den islamischen Religionsunterricht mit: das Bündnis Marokkanische Gemeinde (BMG), die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DİTİB), die die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland (IGBD), die Islamische Religionsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen (IRG), die Union der islamisch-albanischen Zentren in Deutschland (UIAZD), der Verband der islamischen Kulturzentren (VIKZ).

Der islamische Religionsunterricht wird in Nordrhein-Westfalen von in Deutschland ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern in deutscher Sprache auf der Grundlage staatlicher Lehrpläne erteilt. Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Im Schuljahr 2022/23 haben 26.000 Schülerinnen und Schüler an 234 Schulen am islamischen Religionsunterricht teilgenommen. 263 Lehrerinnen und Lehrer besaßen eine Lehrbefähigung für das Fach.

Weitere Informationen zum islamischen Religionsunterricht finden Sie hier.

Die Erklärung des Landesverbands im Wortlaut:

Erklärung der Islamischen Religionsgemeinschaft DITIB Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden Landesverband DITIB NRW), über die Zusammenarbeit beim islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Einleitung:

Nach § 1 Absatz 3 des mit dem Landesverband DITIB NRW abgeschlossenen Vertrags über die Zusammenarbeit beim islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen legen die Vertragsparteien ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich die gemeinsam geteilten Werte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde. Sie bekräftigen insbesondere ihren ungeteilten und unbeschränkbaren Respekt vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Geltung der Grundrechte, der Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen sowie dem Verbot jeglicher Diskriminierung. Die Vertragsparteien erkennen das Recht der Schülerinnen und Schüler auf gleiche Bildungschancen unter strikter Wahrung des Diskriminierungsverbotes des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes an.

Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass der Landesverband DITIB NRW dauerhaft die Gewähr dafür bieten und darlegen muss, staatsunabhängig zu sein sowie die Verfassungsprinzipien und die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler zu achten (vgl. § 132a Absatz 3 Schulgesetz NRW).

Jüngst öffentlich gewordene Verlautbarungen von Würden- und Amtsträgern, die auch in einem Zusammenhang mit dem Landesverband DITIB NRW und dessen Zusammenarbeit beim Islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen stehen, geben in Ergänzung der auch vom Landesverband DITIB NRW unterzeichneten Stellungnahme der islamischen Religionsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2023 Anlass für die nachfolgende Erklärung:

  1. Der DITIB Landesverband NRW hat sich bereits in der Vergangenheit entschieden gegen Antisemitismus eingesetzt. Dazu gehört auch, dass das Existenzrecht Israels nicht in Frage gestellt wird. Wir bekräftigen die unserer Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zugrundeliegenden gemeinsam geteilten Werte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Bewusstsein, dass ein solches Bekenntnis die besondere Verantwortung des freiheitlichen, demokratischen Deutschlands für die Sicherheit und die Integrität des Staates Israel einschließt.
  2. Der Respekt gegenüber dem Judentum und dem jüdischen Glauben ist Teil unseres Selbstverständnisses. Wir werden unser Engagement für die interreligiöse Zusammenarbeit weiter stärken. Wir distanzieren uns uneingeschränkt von jeder Form der Verunglimpfung des Judentums und des jüdischen Glaubens und von Äußerungen, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen und die Muslime zu Gewalt statt zu Friedfertigkeit, Respekt und Toleranz aufrufen.
  3. Ebenso gehört es auch zu unserem Selbstverständnis, für die Sicherheit und die Integrität des palästinensischen Volkes einzustehen. Wir appellieren für Frieden und fordern ein Ende der Gewalt ein. Von einer friedlichen Lösung, die das Existenzrecht beider Völker beinhaltet, sie achtet und würdigt, werden alle Menschen in der Region einschließlich der israelischen und palästinensischen Bevölkerung (Zwei-Staaten-Lösung) profitieren.
  4. Die Schule ist für uns ein Ort der Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gemäß § 2 Absatz 7 Schulgesetz NRW.
  5. Dieses Bekenntnis findet als Teil unseres Selbstverständnisses auch Eingang in unser Handeln und unsere religiöse Praxis wie Predigten in unseren Moscheen. Wir verpflichten uns, diese Haltung in unsere Gemeinden zu tragen und nach außen zu vertreten.

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