Corona-Pandemie und abgesagte Veranstaltungen: Bundestag muss für faire Erstattung sorgen

Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser: Gutschein oder Geld zurück: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen selbst entscheiden

6. Mai 2020

Die Gutscheinlösung für Reisen scheint offenbar vom Tisch zu sein. Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Aber auch die Gutschein-Lösungen für Veranstaltungen und Nutzungsberechtigung für Fitnessstudios sollten nur auf freiwilliger Basis möglich sein.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Die Gutscheinlösung für Reisen scheint offenbar vom Tisch zu sein. Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Aber auch die Gutschein-Lösungen für Veranstaltungen und Nutzungsberechtigung für Fitnessstudios sollten nur auf freiwilliger Basis möglich sein.
 
Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium fordert vom Bundesgesetzgeber faire Erstattungsregelungen, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt abgesagt werden müssen. Während die Gutscheinlösung bei Reisen offenbar nicht mehr verfolgt wird, steht sie bei Veranstaltungen und der Nutzung von Fitnessstudios noch zur Diskussion. „Gutschein oder Geld zurück: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst entscheiden dürfen. Gerade in Krisenzeiten müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher darauf verlassen können, dass die ihnen zustehenden Rechte nicht ausgehebelt werden und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt“, erklärte Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser.
 
Im Bundestag soll dazu ein Gesetzentwurf beraten werden. Der Entwurf sieht vor, dass Veranstalterinnen und Veranstalter in der Regel für ausgefallene Veranstaltungen oder nicht mehr nutzbare Dauerkarten Gutscheine statt einer Erstattung anbieten dürfen. Ministerin Heinen-Esser: „Ich habe stets für solidarische Lösungen geworben und verstehe die Nöte der Veranstalterinnen und Veranstalter in dieser Zeit. Aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher haben derzeit große Nöte, dass sie nicht noch zu ungesicherten Darlehen gezwungen werden können. Sollte der Gesetzentwurf so beschlossen werden, würde dies zu einer nicht unerheblichen Absenkung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus führen.“
 
Selbstverständlich könne ein Unternehmen Gutscheine anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden dem freiwillig zustimmten. Freiwillige Gutscheine müssten zudem durch einen Sicherungsfonds abgesichert werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher auch darauf vertrauen können, dass sie ihr Geld wie durch den Gesetzentwurf vorgesehen nach dem 31. Dezember 2021 erhalten, wenn sie bis dahin den Gutschein nicht eingelöst haben.
 
Darüber hinaus seien weitere Fragen wie etwa die Ausgestaltung der Härtefallregelung, die kostenlose Übertragbarkeit von Gutscheinen sowie ein Wahlrecht zwischen Wertgutschein oder einem Gutschein für eine Alternativveranstaltung zu diskutieren. Der Gesetzentwurf lässt hier wichtige Detailfragen offen und wird auch noch im Bundesrat am 15. Mai 2020 auf der Tagesordnung stehen.
 

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