Bahnknoten Köln: Land macht Weg frei für Planungen der Westspange. Die Planungskosten übernimmt das Land.

6. Februar 2019
Bild Zug Bahn

Das Land hat eine wichtige Weiche für den Ausbau des Bahnknoten Kölns gestellt. Zwei Teilmaßnahmen sind heute in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes aufgenommen worden.

Verkehr

Das Land hat eine wichtige Weiche für den Ausbau des Bahnknoten Kölns gestellt. Zwei Teilmaßnahmen sind heute in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes aufgenommen worden. Bei den beiden Teilmaßnahmen handelt es sich um die S-Bahn-Vorhaben „Westspange“ und „Verknüpfungsbauwerk Köln-Mülheim“. Der Verkehrsausschuss des Landtags hat heute der Aufnahme zugestimmt.
 
Die Aufnahme in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes ist Voraussetzung dafür, dass der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR), die Deutsche Bahn und das Land Nordrhein-Westfalen am kommenden Montag eine Planungsvereinbarung zum Ausbau des Bahnknotens Köln unterzeichnen können. Die Planungskosten für die Westspange von 67 Millionen Euro übernimmt das Land.
 
Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Die Planungen für die Westspange können jetzt zügig fortgeführt werden. Der Ausbau des Bahnknoten Köln kommt weiter voran.“
 
Hintergrund:
Der Bahnknoten Köln hat überregionale Bedeutung für den Bahnverkehr. Unter der Engpasssituation im Kölner Bahnknoten leidet der gesamte Personen- und Güterverkehr. Für beide Bereiche wird ein stetiges Wachstum in den kommenden Jahren prognostiziert. Ein Bündel aus verschiedenen Maßnahmen soll jetzt den Knoten lösen und den Engpass beseitigen. Von der Erhöhung der Kapazität im Bahnknoten Köln profitieren in Zukunft verkehrsträgerübergreifend Güter-, Fern- und Nahverkehr.
 
Die beiden Teilvorhaben aus dem Bahnknoten Köln - S-Bahn-Maßnahme Westspange und Verknüpfungsbauwerk Köln-Mülheim - sollen nach den Plänen des Bundesverkehrsministeriums aus dem GVFG-Bundesprogramm (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) finanziert werden. Diese beiden Teilvorhaben wären dann kraft Gesetzes Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach § 13 Abs. 1 Nr. ÖPNV-Gesetz NRW. Damit liegen die gesetzlichen Vorgaben für die Planung vor.
 

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