Appell der Umweltministerin zum „Tag des Artenschutzes“ der Vereinten Nationen am 3. März: Artenschutz hört nicht an Grenzen auf
Heinen-Esser: Seltene Arten sind durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen international geschützt und dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen gehandelt und eingeführt werden
Am 3. März erinnert der „UN-Tag des Artenschutzes“ an den 3. März des Jahres 1973. Damals wurde das Internationale Übereinkommen zum Schutz gefährdeter Arten unter dem Namen „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (engl. Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz: WA oder auch CITES) unterzeichnet.
Am 3. März erinnert der „UN-Tag des Artenschutzes“ an den 3. März des Jahres 1973. Damals wurde das Internationale Übereinkommen zum Schutz gefährdeter Arten unter dem Namen „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (engl. Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz: WA oder auch CITES) unterzeichnet. Das Übereinkommen regelt den internationalen Handel mit seltenen Arten. Bekannt sind z.B. Handelsverbote und Handelsbeschränkungen für bestimmte Schildkröten und Papageien oder auch Produkte solcher Arten wie z.B. Schlangenleder, Elfenbeinschnitzereien oder Pelze.
Heinen-Esser: „Artenschutz hört nicht an Grenzen auf, seltene Arten sind aus gutem Grund international geschützt. Zurzeit gelten weltweit über 20.000 Arten als gefährdet. Deswegen ist es wichtig, auch im Urlaub das Thema Artenschutz im Hinterkopf zu haben und nicht leichtfertig Produkte geschützter Arten zu erwerben und einzuführen. Schon manch ein Urlauber kam mit einem Urlaubsmitbringsel wie z.B. einer Krokotasche, einer Elfenbeinschnitzerei oder gar einem lebenden Papagei oder einer seltenen Pflanze wie z.B. einer Orchidee nicht durch den Zoll – zurecht!“
In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch das Bundesnaturschutzgesetz und zum Teil die Bundesartenschutzverordnung umgesetzt, in Nordrhein-Westfalen überprüft der Zoll an Häfen und Flughäfen die Einhaltung der jeweiligen Einfuhrbeschränkungen für geschützte Arten. Schwerpunkt gerade jetzt zur bevorstehenden Urlaubszeit in den Osterferien sind die großen Urlauberflughäfen Rhein-Ruhr in Düsseldorf und Köln-Bonn. Bundesweit werden die an Flughäfen oder von den Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte beschlagnahmten Tiere zunächst in Auffangstationen bis zu ihrer Weitervermittlung untergebracht.
Heinen-Esser: „Im Kreis Steinfurt unterhält das Land Nordrhein-Westfalen eine Auffangstation, das Artenschutzzentrum Metelen. Denn obwohl das CITES-Übereinkommen schon sehr lange gilt, müssen immer noch z.B. Griechische Landschildkröten ohne gültige Herkunftsnachweise („CITES-Bescheinigung“) beschlagnahmt werden. In der Auffangstation werden die beschlagnahmten Tiere vorübergehend aufgenommen, bis sie dann weitervermittelt werden können.“
Das Artenschutzzentrum Metelen wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) betrieben.
Mehr dazu unter: www.lanuv.nrw.de
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