Aktuelle Regelungen für den Justizbereich im Umgang mit dem Coronavirus

Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus sind Maßnahmen erforderlich, wie wir sie bisher nie getroffen haben."

17. März 2020

Das Ministerium der Justiz hat in enger Abstimmung mit den Behördenleiterinnen und Behördenleitern der Mittelbehörden im Erlasswege wichtige Entscheidungen für den Justizbereich getroffen.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
Justiz

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Die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) bedeuten für die Justiz in Nordrhein-Westfalen eine große Herausforderung. Das Ministerium der Justiz hat in enger Abstimmung mit den Behördenleiterinnen und Behördenleitern der Mittelbehörden im Erlasswege wichtige Entscheidungen für den Justizbereich getroffen.
 
Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus sind Maßnahmen erforderlich, wie wir sie bisher nie getroffen haben. Mir ist bewusst, dass Zutrittsbeschränkungen zu unseren Gerichten und Behörden für viele Bürgerinnen und Bürger mit Einschränkungen verbunden sind, verzögerte Gerichtsentscheidungen ein Ärgernis darstellen können. Unser oberstes Ziel ist jetzt jedoch die Gesundheitsfürsorge und ich appelliere daher an Ihre Solidarität: Wenn jeder seinen Beitrag leistet, bin ich mir sicher, dass die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften trotz der Einschränkungen durch das Virus aufrechterhalten bleibt und der Rechtsstaat auch in dieser Ausnahmesituation seine Kraft und Stärke zeigt.“   
 
Ziel aller Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bei gleichzeitiger Minimierung der Ansteckungsgefahr. Folgende Maßnahmen sollen das gewährleisten:
 
Dienstbetrieb und Sitzungen
Sitzungen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies betrifft insbesondere Haftsachen und schon andauernde Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Über die Aufhebung von Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden Verfahren entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine großzügige Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten wird empfohlen
 
Rechtsantragstellen sind für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet zu halten. Anträge und andere Anliegen sollten jedoch vorrangig schriftlich vorgebracht werden, von persönlichen Vorsprachen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
 
Im Übrigen sollte der Dienstbetrieb in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden. Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden kann situationsangepasst reduziert werden.
 
Zugang zu Gerichts- und Bürogebäuden
Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften vorerst nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen sind, betreten. Hiervon ausgenommen sind Personen, die Gerichte und Behörden in unterschiedlichen Funktionen (z.B. Anwälte, Polizeibeamte, Handwerker usw.) zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung betreten müssen.

Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gestattet. Ausgenommen sind Personen, die

  • Symptome einer Corona Erkrankung zeigen, oder
  • innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder
  • sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch Instituts aufgehalten haben.

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