Zwei Monate mehr Zeit für elektronische Einkommensteuererklärung

Bei Registrierung im Internet verlängert sich die Abgabefrist vom 31. Mai bis zum 31. Juli 2016

11. Mai 2016
PHB Finanzen

Bürgerinnen und Bürger, die ihre Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege authentifiziert übermitteln, können sich zwei Monate länger Zeit lassen. Auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans verschiebt sich die Abgabefrist von Ende Mai bis Ende Juli für all diejenigen, die sich bis Ende dieses Monats im Internet unter www.elster.de registrieren lassen.

Finanzen

Bürgerinnen und Bürger, die ihre Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege authentifiziert übermitteln, können sich zwei Monate länger Zeit lassen. Auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans verschiebt sich die Abgabefrist von Ende Mai bis Ende Juli für all diejenigen, die sich bis Ende dieses Monats im Internet unter www.elster.de registrieren lassen.
 
Finanzminister Norbert Walter-Borjans: „Wir haben uns das Ziel gesetzt, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu fördern. Daher möchte ich diejenigen Bürgerinnen und Bürger belohnen, die ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an ihr Finanzamt übermitteln“.
 
Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits seit Jahren ohnehin schon bundesgesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben – zum Beispiel Gewerbetreibende und Selbständige – kommen in den Genuss der zweimonatigen Fristverlängerung. „Wir machen da keine Unterschiede, sondern wollen allen einen Anreiz geben, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert zu übermitteln.“
 
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist weiterhin regelmäßig erst Ende Dezember und nicht bereits Ende Juli.

Tipps zur elektronischen Abgabe
Wer sich bei der Steuerverwaltung online registriert, erhält einen bequemen und papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Die ausgefüllte Steuererklärung wird authentifiziert und auf elektronischem Weg - ohne Ausdruck und Unterschrift - direkt an das Finanzamt gesendet. Belege müssen nur dann eingereicht werden, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, wie zum Beispiel bei Spendenbescheinigungen. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
 
Müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung bis 31. Mai oder 31. Juli abgeben?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht nur dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn sie neben ihrem Arbeitslohn im zurückliegenden Jahr weitere Einkünfte, wie zum Beispiel solche aus Vermietung und Verpachtung, erzielt oder Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld erhalten haben. Aber auch gewährte Freibeträge für den Lohnsteuerabzug oder zum Beispiel die Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitslohn beziehen, führen zur Abgabepflicht bis Ende Mai oder bei Registrierung im Internet bis Ende Juli.
Walter-Borjans: „Obwohl viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich nur dringend dazu raten, dies freiwillig zu tun. Denn in vielen Fällen gibt’s vom Finanzamt eine Erstattung, die sich niemand entgehen lassen sollte.“
Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 (sogenannte Antragsveranlagung) ist – elektronisch oder auf Papier – bis zum 31. Dezember 2019 möglich.
 
Und wer ist bundesgesetzlich verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege abzugeben?
Bereits für das Jahr 2011 wurde eine bundesgesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen (zum Beispiel Gewerbetreibende oder Freiberufler) eingeführt. Davon gibt es aber Ausnahmen (§ 150 Absatz 8 der bundesweit geltenden Abgabenordnung). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürger keinen PC besitzt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder auch dann, wenn der Bürger auf Grund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (Härtefälle).
 
Weitere Informationen - auch zu einer möglichen Abgabepflicht - sind unter www.fm.nrw.de und in der Broschüre „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“, die auf der Homepage zum Download bereitsteht, zu finden.

Hintergrundinformation

Der Bonus einer zweimonatigen Fristverlängerung ist nicht mit der in Berlin diskutierten generellen Verschiebung der Abgabefrist zu verwechseln. Diese soll erst 2017 verwirklicht werden und ist im Bundestag noch nicht beschlossen. Die NRW-Regelung gilt bereits jetzt und nur für authentifiziert übermittelte Steuererklärungen.

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