Vollzug von Abschiebungshaft erfolgt künftig wieder in NRW

Landesgesetzliche Grundlage geschaffen - Innenminister Jäger: Abschiebungshaft kann stets nur ultima ratio sein

30. April 2015
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Mit dem jetzt vom Landtag verabschiedeten Abschiebungshaftvollzugsgesetz NRW ist die notwendige landesgesetzliche Grundlage für den Vollzug des Abschiebungsgewahrsams in Nordrhein-Westfalen geschaffen worden.

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Mit dem jetzt vom Landtag verabschiedeten Abschiebungshaftvollzugsgesetz NRW ist die notwendige landesgesetzliche Grundlage für den Vollzug des Abschiebungsgewahrsams in Nordrhein-Westfalen geschaffen worden. „Damit kann in Büren eine den europäischen Maßstäben entsprechende Einrichtung in Betrieb genommen werden“, erläuterte Innenminister Ralf Jäger. „Abschiebungshaft kann in einem Rechtsstaat stets nur ultima ratio sein. Die Praxis zeigt, dass die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen wie auch die für die Anordnung der Haft zuständigen Gerichte hiervon sorgsam und umsichtig Gebrauch machen.“
 
Der Standort Büren wird zukünftig ausschließlich für Zwecke der Abschiebungshaft genutzt. „Damit ziehen wir die Konsequenzen aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes“, so Jäger. Danach darf Abschiebungshaft nur noch in speziellen Hafteinrichtungen  vollzogen werden, in denen keinerlei Strafvollzug stattfindet. Zurzeit kooperiert NRW beim Vollzug von Abschiebungshaft mit den Ländern Berlin und Brandenburg. Beide Länder haben Nordrhein-Westfalen bisher dabei unterstützt, den Vollzug der Abschiebungshaft übergangsweise aufrecht zu erhalten.
 
Das jetzt verabschiedete Abschiebungshaftvollzugsgesetz NRW ist eine bis zum Ende des Jahres befristete Übergangsregelung. Die weitere Ausgestaltung des Abschiebehaftvollzuges soll bis dahin in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren getroffen werden. Dafür wird auch ein weiterer kontinuierlicher Dialog mit Flüchtlingsverbänden und -organisationen stattfinden. „Unser Anspruch ist es, die Haftbedingungen so human wie möglich auszugestalten“, erklärte Jäger.
 
Um den Vollzug schon jetzt möglichst den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, werden in einer Abschiebehaftvollzugsverordnung neben Regelungen zur Aufnahme und Unterbringung auch Vorgaben zu Möglichkeiten der Religionsausübung, zur Gesundheitsfürsorge und Freizeit, zu einem Beschwerderecht und einem einzurichtenden Beirat getroffen. Diesem Beirat sollen neben Vertretern aller Fraktionen auch Vertreter der Kirchen, der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der anerkannten Organisationen der Flüchtlingshilfe angehören. „Es soll in der Art der Unterbringung zum Ausdruck kommen, dass es nicht um das Verbüßen einer Strafe geht“, unterstrich der Minister. Eine Arbeitsverpflichtung besteht nicht. Die Einzelunterbringung ist durchgehender Standard. Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen wird es ermöglicht werden, in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten zusammen zu leben. Außerhalb der Nachtruhe soll es den untergebrachten Personen grundsätzlich möglich sein, sich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr in den für sie vorgesehen Bereichen der Einrichtung frei zu bewegen oder sich in die Zimmer zurückzuziehen. Flankiert wird die Unterbringung durch umfangreiche sportliche Angebote und Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.
 

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