Verbraucherschutzministerium entwickelt Handreichung zu Hanf-Produkten
Ministerin Heinen-Esser: Frage-Antwort-Papier ist ein Kompass für Wirtschaft und Lebensmittelüberwachung
Die Landesregierung strebt eine einheitliche Rechtsauslegung zum Umgang mit Hanf und seinen Bestandteilen in Lebensmitteln und als Lebensmittel an. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe hat nun ein Frage-Antwort-Papier zur einheitlichen Auslegung in Bezug auf das Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen vorgelegt.
Die Landesregierung strebt eine einheitliche Rechtsauslegung zum Umgang mit Hanf und seinen Bestandteilen in Lebensmitteln und als Lebensmittel an. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern des Verbraucherschutzministeriums, des Gesundheitsministeriums, des Landesumweltamts (LANUV) und der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter NRW haben nun ein Frage-Antwort-Papier zur einheitlichen Auslegung in Bezug auf das Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen vorgelegt. „Unsere Fachleute haben hier ein komplexes Thema bearbeitet. Das Papier ist vor allem ein Kompass für die Wirtschaft und für die amtliche Lebensmittelüberwachung", erklärte Verbraucherschutzministerin Heinen-Esser.
Nach Auffassung Nordrhein-Westfalens handelt es sich bei Cannabidiol-Produkten (CBD-Produkten), die sich als Nahrungsergänzungen im Markt befinden, um nicht zugelassene neuartige Lebensmittel, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese rechtliche Bewertung wird durch vorliegende Gerichtsurteile gestützt. Eine abschließende Entscheidung der EU-Kommission ist jedoch noch ausstehend.
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils (C-663/18) zu CBD-haltigen eZigaretten-Liquids teilte die Europäische Kommission mit, dass sie CBD, das aus beliebigen Teilen der Hanfpflanze extrahiert wurde, nicht länger als Suchtstoff ansehe und dass es sich folglich um ein Lebensmittel handeln kann. Die Europäische Kommission wird daher die Prüfung auf Zulässigkeit von bereits vorliegenden Novel-Food-Anträgen wieder aufnehmen und die Antragstellenden um weitere Informationen bitten.
Etliche Unternehmerinnen und Unternehmer entwickelten gezielt Produkte im rechtlichen Graubereich zwischen Arzneimittel- und Lebensmittelrecht. So finden Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure immer häufiger etwa CBD-Produkte in verschiedenen Angebotsformen im Markt. Je nachdem, wie die Produkte angeboten werden, muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt. Dabei ist der Übergang zwischen Lebensmittel, Arzneimittel und illegal gehandeltem Betäubungsmittel oftmals fließend.
Ministerin Heinen-Esser: „Das Geschäft mit der Hoffnung auf Heilung und Linderung kennt kaum Grenzen. Oft als Lebensmittel getarnt, versuchen Unternehmen pharmakologische Inhaltstoffe des Hanfs und deren angeblich gesundheitsfördernde Wirkungen an die Verbraucherinnen und Verbraucher zu bringen.“
Seit der Züchtung von Hanf - beziehungsweise Cannabis-Sorten, deren Gehalt an der rauschverursachenden Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) unter 0,2% beträgt, ist seit 1996 der Anbau von Nutzhanf auch in Deutschland unter Auflagen wieder erlaubt. Der Anbau von Hanf in Deutschland nimmt zu, auch derjenige für medizinische Zwecke. Gleichzeitig verstärken sich aber auch die Herausforderungen, die die Verwendungsmöglichkeiten dieser Pflanze mit sich bringen.
Das Frage-Antwort-Papier „Hanf, THC, CBD & Co“ finden Sie hier: https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/verbraucherschutz/faq_hanf_thc_co.pdf
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