Nordrhein-Westfalen setzt Beschluss der Länder zu Großveranstaltungen konsequent um

Einheitliche Regelungen gelten in Nordrhein-Westfalen bereits ab Donnerstag

2. Februar 2022
Corona Test in Hand

Die Landesregierung setzt den heute (Mittwoch, 2. Februar 2022) gefassten Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zu einheitlichen Regelungen für überregionale Großveranstaltungen unmittelbar um und hat die Coronaschutzverordnung des Landes angepasst.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Landesregierung setzt den heute (Mittwoch, 2. Februar 2022) gefassten Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zu einheitlichen Regelungen für überregionale Großveranstaltungen unmittelbar um und hat die Coronaschutzverordnung des Landes angepasst.

Sie gelten in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag, 3. Februar 2022. Neben den bereits bisher zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 750 Personen kann bei überregionalen Großveranstaltungen die Zuschauerkapazität ausgeweitet werden: bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt dann eine maximale Auslastung von 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Zuschauer. Bei Veranstaltungen im Freien liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Zuschauer. Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2G+-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Es ist gut, dass die Bundesländer sich auf ein einheitliches Vorgehen verständigt haben. Damit insbesondere die Vereine schnell Planungssicherheit haben, setzen wir die neuen Regelungen unverzüglich in Nordrhein-Westfalen um. Bereits ab morgen können daher wieder mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen zugelassen werden.“

Grundlage dafür sind und bleiben das Einhalten der Basisschutzregelungen wie 2G+ und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske.

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