Ministerin Steffens: Meldepflicht für Bordellbetreiber und Prostituierte ab 1. Juli – Kabinett bringt Umsetzung des neuen Bundesgesetzes auf den Weg
Nordrhein-Westfalen bringt als erstes Bundesland die Umsetzung des vom Bund beschlossenen neuen Prostituiertenschutzgesetzes auf den Weg.
Nordrhein-Westfalen bringt als erstes Bundesland die Umsetzung des vom Bund beschlossenen neuen Prostituiertenschutzgesetzes auf den Weg. Auf Vorschlag von Emanzipationsministerin Barbara Steffens hat das Kabinett den Entwurf zur Übertragung der Zuständigkeit der Regulierung der Prostitution auf die kreisfreien Städte und Kreise beschlossen. Er wird jetzt an den Landtag weitergeleitet.
„Einzelne Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes sehen wir nach wie vor sehr kritisch. Dennoch setzen wir das Gesetz selbstverständlich konsequent um“, sagte Ministerin Steffens. „Die Erlaubnispflicht für Betriebe, bei der es um die Zuverlässigkeit der Betreiber und gute Arbeitsbedingungen für Prostituierte geht, wurde von NRW stets begrüßt. Die persönliche Anmelde- und Beratungspflicht wird jedoch nach aller Erfahrung wieder mehr Prostituierte in die Illegalität treiben – was sie schutzlos und für Hilfen noch schwerer zugänglich macht“, so Steffens weiter.
Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen:
- Prostituierte müssen (bundeseinheitlich) ab dem 1. Juli ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat dafür Zeit bis zum 31. Dezember 2017.
- Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt (z.B. Bordell, Laufhaus, Prostitutionsfahrzeug, Escort-Vermittlung), benötigt dazu ab 1. Juli eine Erlaubnis. Auch hier gibt es eine Übergangsfrist: Wer ein Prostitutionsgewerbe bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen.
- Kreise und kreisfreie Städte sind für die Anmeldung von Prostituierten, die Gesundheitsberatung sowie die Erteilung von Konzessionen für Bordellbetriebe zuständig. Die Verordnung wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
Für die Prüfung und Erteilung einer Betriebserlaubnis können die Kommunen Gebühren erheben, die sich voraussichtlich je nach Aufwand und Betriebsgröße zwischen 500 und 2.500 Euro bewegen können. Eine gesonderte Gebühr für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleitung wird voraussichtlich zwischen 350 und 1.000 Euro betragen. Verweigert werden kann eine Betreibererlaubnis beispielsweise, wenn die betreffende Person wegen Körperverletzung oder Sexualdelikten vorbestraft ist.
Gebührenfrei sollen die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung für Prostituierte sein. Es handelt sich hierbei um eine reine Anmeldepflicht, nicht um eine Zulassung (bzw. Erlaubnis). Vor der ersten Anmeldung muss eine Gesundheitsberatung beim öffentlichen Gesundheitsdienst wahrgenommen werden. Anmeldung und gesundheitliche Beratung müssen regelmäßig wiederholt werden. Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren für ein Jahr. Für eine Verlängerung der Anmeldung benötigen Prostituierte ab 21 Jahren einmal jährlich eine gesundheitliche Beratung. Prostituierte unter 21 Jahren müssen sich mindestens alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.
Welchen Umfang die durch das Bundesgesetz auf die Städte und Kreise zukommenden neuen Aufgaben haben werden, ist derzeit noch schwer einzuschätzen. Im Anwendungsbereich des Gesetzes gibt es kaum gesicherte Daten, weder zur Anzahl der Prostituierten bundesweit bzw. in Nordrhein-Westfalen, noch zur Anzahl der betroffenen Betriebe. Schätzungen gehen für Nordrhein-Westfalen von 25.000 bis 45.000 weiblichen Prostituierten aus. Eine vergleichbare Schätzung für die Zahl der Betriebe existiert nicht. Das liegt auch an der Vielfalt der Betriebsmöglichkeiten, die vom Großbordell bis hin zu kleinen Zwei-Personen-Betrieben und Betrieben in Fahrzeugen reicht.
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