Ministerin Scharrenbach: Neue Kappungsgrenzen-Verordnung für Nordrhein-Westfalen – Einleitung der Verbändeanhörung

18. April 2019
Sozialer Wohnungsbau

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verbändeanhörung für eine neue Kappungsgrenzen-Verordnung im Mietrecht eingeleitet.

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verbändeanhörung für eine neue Kappungsgrenzen-Verordnung im Mietrecht eingeleitet.
 
Nach Paragraph 558 Bürgerliches Gesetzbuch kann in Bestandsmietverhältnissen die Miete um bis zu 20 Prozent innerhalb von drei Jahren bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden (Kappungsgrenze). Wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil gefährdet ist, kann die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt werden.
 
Die Landesregierungen sind bundesgesetzlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die abgesenkte Kappungsgrenze gelten soll.
 
Der nun vorliegende Verordnungs-Entwurf sieht den Einbezug von 37 von 396 Städten und Gemeinden vor: 30 bisher einbezogene Städte fallen heraus, acht Städte werden neu einbezogen. Für 29 Städte soll die landesrechtliche Kappungsgrenze bestehen bleiben: Darunter befinden sich Köln, Düsseldorf, Münster, Bielefeld, Paderborn, Aachen, Bonn und Leverkusen. Die neue Verordnung soll zum 1. Juni 2019 in Kraft treten.
 
Die Landesregierung hat für alle 396 Städte in Nordrhein-Westfalen prüfen lassen, ob eine Anspannung der Wohnungsmärkte derart besteht, dass der Erlass einer neuen Kappungsgrenzen-Verordnung gerechtfertigt ist. Kriterien hierbei sind die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen, angemessene Bedingungen bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen und die besondere Gefährdung bei der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen.
 
„Bei der neuen Gebietskulisse haben wir genau hingeschaut, in welchen Gemeinden und Städten ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht. Die Neueinteilung war notwendig, da die letzte Prüfung der 396 Städte und Gemeinden aus dem Jahr 2014 stammte. In der Zwischenzeit hat sich der Wohnungsmarkt regional zum Teil stark verändert. Die neue Auswertung wird auch Folgen für die Einstufung von Städten im Rahmen der Gebietskulisse der öffentlichen Wohnraumförderung haben: Die Städte Bielefeld, Bochum, Dortmund, Mülheim an der Ruhr, Solingen und Kleve werden zum 1. Juni 2019 höhergestuft, um die Investitionsbereitschaft im preisgebundenen Mietwohnraum zu erhöhen. Der beste Mieterschutz ist ein Mehr an Wohnungsbau in allen Segmenten“, sagt Ministerin Ina Scharrenbach.
 
Die von Seiten der Landesregierung vorgeschlagene Einstufung der Städte und Gemeinden in die neue Gebietskulisse basiert auf einem Gutachten des Instituts F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH, Hamburg.
 
Unabhängig von der Neueinstufung der Städte und Gemeinden werden die Kappungsgrenzen-Verordnung sowie die weiteren drei landesrechtlichen Mietverordnungen (Mietpreisbegrenzungsverordnung, Kündigungssperrfristverordnung, Umwandlungsverordnung) auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Dazu hat die Landesregierung ein sogenanntes Mantelgutachten öffentlich ausgeschrieben. Das Gutachten wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 vorliegen. Nach Auswertung der Ergebnisse wird die Landesregierung über den weiteren Einsatz von mietrechtlichen Instrumenten entscheiden.
 
Hintergrund

Vor Erlass einer neuen Verordnung ist eine Überprüfung der regionalen Wohnungsmarktsituation nicht nur in den Städten und Gemeinden, die bisher von der Verordnung erfasst sind, sondern in allen Städten und Gemeinden des Landes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob eine Anspannung der Wohnungsmärkte derart besteht, dass der Erlass einer neuen Kappungsgrenzenverordnung gerechtfertigt wäre.
 

Kommune Regierungsbezirk Kappungsgrenzen-VO
(01. Juni 2014 –
31. Mai 2019)
Anzahl: 59
Entwurf
Kappungsgrenzen-VO
(April 2019)
Anzahl: 37
Bad Sassendorf Arnsberg x  
Bochum Arnsberg   x
Dortmund Arnsberg   x
Soest Arnsberg x  
 
Regierungsbezirk Arnsberg
 
2 2
Bielefeld Detmold x x
Paderborn Detmold x x
Rheda-Wiedenbrück Detmold x  
 
Regierungsbezirk Detmold
 
3 2
Dinslaken Düsseldorf x  
Dormagen Düsseldorf x  
Düsseldorf Düsseldorf x x
Emmerich Düsseldorf x  
Erkrath Düsseldorf x x
Essen Düsseldorf   x
Geldern Düsseldorf x  
Grevenbroich Düsseldorf x  
Haan Düsseldorf x  
Hilden Düsseldorf x x
Kamp-Lintfort Düsseldorf x  
Kempen Düsseldorf x  
Kevelaer Düsseldorf x  
Kleve Düsseldorf x x
Langenfeld (Rhld.) Düsseldorf x x
Meerbusch Düsseldorf x x
Mettmann Düsseldorf   x
Moers Düsseldorf x  
Monheim Düsseldorf x x
Mülheim an der Ruhr Düsseldorf   x
Neuss Düsseldorf x x
Ratingen Düsseldorf x x
Rommerskirchen Düsseldorf x  
Solingen Düsseldorf   x
Wesel Düsseldorf x  
 
Regierungsbezirk Düsseldorf
 
21 13
Aachen Köln x x
Alfter Köln x x
Bad Honnef Köln x x
Bergisch-Gladbach Köln x x
Bonn Köln x x
Bornheim Köln   x
Brühl Köln x x
Euskirchen Köln x  
Frechen Köln x x
Hennef (Sieg) Köln   x
Hürth Köln x x
Jülich Köln x  
Kerpen Köln x x
Köln Köln x x
Leverkusen Köln x x
Niederkassel Köln x  
Overath Köln x x
Rösrath Köln x x
Sankt Augustin Köln x x
Siegburg Köln x x
Troisdorf Köln x x
Wesseling Köln x x
 
Regierungsbezirk Köln
 
20 19
Bocholt Münster x  
Bottrop Münster x  
Coesfeld Münster x  
Greven Münster x  
Gronau Münster x  
Haltern am See Münster x  
Lotte Münster x  
Münster Münster x x
Ostbevern Münster x  
Raesfeld Münster x  
Rheine Münster x  
Senden Münster x  
Waltrop Münster x  
 
Regierungsbezirk Münster
 
13 1

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