Ministerin Scharrenbach: Gemeindefinanzierung 2020 – 12,8 Milliarden Euro für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen

6. November 2019
Ein Stapel Euro-Münzen vor einem Euroschein

Der Entwurf zur Gemeindefinanzierung für das Jahr 2020 steht fest: Die Kommunen sollen 12,8 Milliarden Euro und damit rund 438 Millionen Euro nochmals mehr als in 2019 erreichen.

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Entwurf zur Gemeindefinanzierung für das Jahr 2020 steht fest: Die Kommunen sollen 12,8 Milliarden Euro und damit rund 438 Millionen Euro nochmals mehr als in 2019 erreichen.
 
Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: „Seit 2017 stehen den Kommunen rund 2,2 Milliarden Euro bzw. rund 21 Prozent mehr Finanzmittel aus der Gemeindefinanzierung zur Verfügung. Mit dem Entwurf zum GFG 2020 entspricht der kommunale Anteil an den Einnahmen des Landes aus seinem Anteil an der Körperschaft-, der Einkommen- und der Umsatzsteuer erstmals seit 2006 wieder „echten“ 23 Prozent. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus entschieden, mit dem Entwurf zum GFG 2020 vollständig auf den Vorwegabzug zur Finanzierung des „Stärkungspakt Stadtfinanzen“ zu verzichten: Alleine durch diese Maßnahmen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen dazu beigetragen, dass seit dem GFG 2018 bis einschließlich zum GFG 2020 rund 689,4 Millionen Euro den Kommunen mehr zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung standen bzw. stehen.“
 
„Um den kommunalen Herausforderungen insbesondere bei der Digitalisierung von Schulen zu begegnen, wird mit dem GFG 2020 für die Verwendung der Schul-/Bildungspauschale eine Öffnung zur Abdeckung von konsumtiven Bedarfen aus den steigenden Digitalisierungsanforderungen vorgesehen und nach Inkrafttreten des GFG 2020 im ‚Schulpauschalenerlass‘ beschrieben beziehungsweise festgeschrieben werden. Die Landesregierung zeigt erneut: Vertrauen heißt bei uns Vertrauen in die kommunale Selbstverwaltung“, so Scharrenbach abschließend.
 
Hintergrund – Maßnahmen der Landesregierung im Rahmen der Gemeindefinanzierung:

  • Im Steuerverbund 2020 wird eine verteilbare Finanzausgleichsmasse von rund 12,8 Milliarden Euro (+ 3,54 Prozent gegenüber 2019) zur Verfügung stehen. Mit dem Entwurf GFG 2020 entspricht der kommunale Anteil an den Einnahmen des Landes aus seinem Anteil an der Körperschaft-, der Einkommen- und der Umsatzsteuer erstmals seit 2006 wieder „echten“ 23 Prozent. 
  • Erstmals seit dem GFG 2006 kann auf die Einplanung eines sogenannten „pauschalen Belastungsausgleichs“ für etwaige Überzahlungen im Rahmen der kommunalen Beteiligung an den sogenannten Einheitslasten des Landes verzichtet werden. Im GFG 2019 ist noch ein pauschaler Belastungsausgleich von 1,17 Prozent bzw. rund 623,3 Millionen Euro enthalten. 
  • Wie im GFG 2019 erfährt der Entwurf zum GFG 2020 eine Voraberhöhung in Höhe von 216 Millionen Euro (2019: 216,8 Millionen Euro), die vom Bund zur Entlastung der Kommunen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2020 gewährt wird. 
  • Als eine neue Zuweisung eigener Art wird seit dem GFG 2019 eine Aufwands-/Unterhaltungspauschale vorgesehen. Im Entwurf zum GFG 2020 wird diese gegenüber 2019 um 10 Millionen Euro auf 130 Millionen Euro erhöht. Die Mittel werden unverändert nach dem Schlüssel „50 Prozent Einwohner, 50 Prozent Fläche“ verteilt werden. 
  • Der Betrag für die Bedarfszuweisungen wird auch im Entwurf zum GFG 2020 auf die Kurortehilfe, die Abwassergebührenhilfe, die Aufwendungshilfe für die Gaststreitkräfte und für die Landschaftliche Kulturpflege sowie auf die Einzelfallzuweisungen für Härtefälle und für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung aufgeteilt. Er liegt im Entwurf des GFG 2020 bei 37,5 Millionen Euro (2019: 36,2 Millionen Euro). Für die Abwassergebührenhilfe ist ein Betrag in Höhe von 6,7 Millionen Euro (2019: 6,2 Millionen Euro) vorgesehen. Aktuell wird eine eventuelle Änderung der Verteilungsmethodik geprüft. Für den Entwurf zum GFG 2020 kommt noch die bisherige Methodik zur Anwendung. Durch die Erhöhung wird gewährleistet werden, dass keine der empfangsberechtigten Gemeinden im Rahmen der bestehenden Systematik schlechter gestellt wird als im Vorjahr. 
  • Den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden sollen auch im Steuerverbund 2020 pauschale Mittel für investive Maßnahmen finanzkraftunabhängig für eigenverantwortliche Investitionstätigkeiten zugewiesen werden. Dabei wird sich die allgemeine Investitionspauschale auf 919,8 Millionen Euro belaufen. 
  • Als weitere Zuweisungsgruppe werden im Entwurf des GFG 2020 - wie in den vergangenen Jahren - Sonderpauschalen vorgesehen, die finanzkraftunabhängig bereitgestellt werden und über deren Einsatz die Kommunen nach dem rechtlich vorgegebenen Verwendungsrahmen in eigener Verantwortung selbst entscheiden können. 
    • Für Sonderpauschalen sollen 741,2 Millionen Euro zur Verfügung stehen: 
    • Die Schul-/Bildungspauschale soll mit 682,7 Millionen Euro (2019: 659,4 Millionen Euro) und 
    • die Sportpauschale mit 58,4 Millionen Euro
    • (2019: 56,4 Millionen Euro) dotiert werden. 
    • Die Schul-/Bildungspauschale wird erstmals mit dem Entwurf zum GFG 2020 dynamisiert werden. Die Sportpauschale wird bereits seit dem GFG 2019 dynamisiert. 
    • Die Investitionspauschalen sowie die Sonderpauschalen wurden bereits in den Vorjahren bis zum 31. Dezember 2020 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 
  • Für die Verwendung der Schulpauschale/Bildungspauschale wird eine weitere Öffnung zur Abdeckung von konsumtiven Bedarfen aus den steigenden Digitalisierungsanforderungen vorgesehen und nach Inkrafttreten des GFG 2020 im Schulpauschalenerlass be- bzw. festgeschrieben werden. 
  • Um den Landschaftsverbänden als Empfängern der Eingliederungshilfe-Investitionspauschale angesichts der ab dem Jahr 2020 auf Grund der Ausführungsregelungen zum Bundesteilhabegesetz eintretenden rechtlichen Änderungen eine hinreichende Flexibilität beim Mitteleinsatz zu ermöglichen, werden die Mittel aus dieser Pauschale für deckungsfähig gegenüber der Zuweisung zur Milderung der Belastung aus der landschaftlichen Kulturpflege erklärt. 

 
 

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