Ministerin Gebauer: Landesregierung schafft Voraussetzungen für breites Förderschulangebot
Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen
Das Schulministerium hat den Bezirksregierungen Hinweise für die Beratung kommunaler Schulträger bei der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen gegeben. Damit soll eine einheitliche Beratungs- und Verwaltungspraxis bei der Rückabwicklung von Auflösungsbeschlüssen sichergestellt werden. Anlass ist die eingeleitete Änderung der Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen.
Das Schulministerium hat den Bezirksregierungen Hinweise für die Beratung kommunaler Schulträger bei der Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen gegeben. Damit soll eine einheitliche Beratungs- und Verwaltungspraxis bei der Rückabwicklung von Auflösungsbeschlüssen sichergestellt werden. Anlass ist die eingeleitete Änderung der Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen. Schulministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Die Landesregierung hält Wort und schafft die Voraussetzungen für ein möglichst breites Förderschulangebot. Wir wollen Eltern eine Wahlfreiheit zwischen Regelschule und Förderschule ermöglichen.“
Aktuell haben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen Auflösungsbeschlüsse für rund 40 Förderschulen gefasst. Die einzelnen Auflösungsverfahren sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Während einige Förderschulen bereits im Sommer dieses Jahres schließen, nehmen andere Förderschulen noch Schülerinnen und Schüler auf, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt auslaufen sollen. Die Bezirksregierungen sollen wie folgt verfahren:
- Sofern der Auflösungsbeschluss einer Kommune noch nicht von der Bezirksregierung genehmigt wurde, ist es ausreichend, wenn der Schulträger den Antrag zurückzieht.
- Ist ein Auflösungsbeschluss bereits von der Bezirksregierung genehmigt, kann er nicht durch einen einfachen Ratsbeschluss wieder rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung zur Weiterführung bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht.
- In den Fällen, in denen der Auflösungsbeschluss vor Ort noch nicht umgesetzt ist, also noch Kinder in die Eingangsklasse aufgenommen werden, ist eine einfache Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses durch die Bezirksregierung ausreichend.
- In den Fällen, in denen der Auflösungsbeschluss vor Ort schon umgesetzt wird, also keine Kinder mehr aufgenommen werden, muss die Kommune einen neuen Errichtungsbeschluss fassen und auch eine vereinfachte anlassbezogene Schulentwicklungsplanung durchführen, bevor die obere Schulaufsicht ihre Genehmigung erteilt. Dabei werden an die Größe des Standortes nicht mehr die bisherigen Anforderungen gestellt. Eine Klassenbildung in der Größe, die die Klassenbildungsvorschriften vorsehen, muss aber möglich sein. Das kann auch durch jahrgangsübergreifenden Unterricht geschehen.
Das Schulministerium hatte bereits in dieser Woche die rechtlich erforderlichen Schritte für eine Änderung der Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen unternommen und die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen um Stellungnahme gebeten. Ministerin Gebauer betonte, dass die Landesregierung bei aller gebotenen Eile ein hohes Interesse an einem geordneten Verfahren habe: „Das Land will ein fairer Partner der Kommunen sein. Wir setzen darauf, unsere Schulen im Dialog gemeinsam weiter zu entwickeln.
Weitere Informationen unter: www.schulministerium.nrw.de