Minister Schneider: Schülerinnen und Schüler dürfen höchstens 20 Tage im Jahr jobben / „Spielregeln“ für Ferienjobs
Nur noch wenige Tage bis zum Beginn der Sommerferien. Auch dieses Jahr wollen viele Schülerinnen und Schüler mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern. „Einerseits ist es zu begrüßen, wenn Jugendliche schon früh in die Arbeitswelt hineinschnuppern und Berufsfelder von innen kennen lernen. Andererseits sollen die Schulferien in erster Linie der Erholung dienen, und Ferienjobs dürfen die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen“, sagte Arbeitsminister Guntram Schneider in Düsseldorf.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales teilt mit:
Nur noch wenige Tage bis zum Beginn der Sommerferien. Auch dieses Jahr wollen viele Schülerinnen und Schüler mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern. „Einerseits ist es zu begrüßen, wenn Jugendliche schon früh in die Arbeitswelt hineinschnuppern und Berufsfelder von innen kennen lernen. Andererseits sollen die Schulferien in erster Linie der Erholung dienen, und Ferienjobs dürfen die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen“, sagte Arbeitsminister Guntram Schneider in Düsseldorf.
Deshalb habe der Gesetzgeber enge Grenzen für Schülerjobs gesetzt, so der Minister weiter. Grundsätzlich sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder und Jugendliche ein Arbeitsverbot vor, das allerdings einige Ausnahmen für Kinder ab 13 und Jugendliche ab 15 Jahren enthält. Hier die wichtigsten „Spielregeln“, die zum Schutz der Jugendlichen unbedingt eingehalten werden müssen:
- Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich. Diese Regelung gilt für das ganze Jahr, nicht nur für die Ferienzeit.
- Länger arbeiten dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren. Dabei darf an maximal 20 Tagen im Jahr, pro Woche höchstens an fünf Tagen gejobbt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; nächtliche Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen; beispielsweise dürfen Jugendliche im Gesundheitsdienst auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Jugendliche über 16 Jahre in der Gastronomie bis 22.00 Uhr.
- Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
- Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für die Jugendlichen fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.
- Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen:
Arnsberg: Telefon 02931-82-0
Detmold: Telefon 05231-71-0
Düsseldorf: Telefon 0211-475-0
Köln: Telefon 0221-147-0
Münster: Telefon 0251-411-0
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, Telefon 0211 855-3118.
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