Minister Biesenbach: Mit gestärkten Rechten in den Urlaub!
Seit dem 1. Juli 2018 gelten mehrere Änderungen im Reiserecht. Die gute Nachricht für Urlauber lautet: Egal ob schlechtes Essen, zu kleine Betten oder Baustellen- statt Meerblick – nach dem Ende einer Pauschalreise können Verbraucher ab sofort zwei Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
Seit dem 1. Juli 2018 gelten mehrere Änderungen im Reiserecht. Die gute Nachricht für Urlauber lautet: Egal ob schlechtes Essen, zu kleine Betten oder Baustellen- statt Meerblick – nach dem Ende einer Pauschalreise können Verbraucher ab sofort zwei Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dies ist ein wesentlicher Vorteil für alle Urlauber, denn bisher galt dafür die Frist von einem Monat. Allerdings besteht weiterhin die Pflicht, dem Reiseveranstalter entsprechende Mängel noch am Urlaubsort – also während der Reise – mitzuteilen. Neu ist auch, dass der Reisevermittler (etwa das Reisebüro) dazu verpflichtet ist, diese Informationen an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.
Reisevermittler haften wie Reiseveranstalter wenn der Urlauber in einem einheitlichen Buchungsvorgang mehrere Leistungen bucht. Dies gilt für Buchungen im Reisebüro ebenso wie für Buchungen auf Online-Plattformen. Bei einer Insolvenz des Veranstalters und bei Mängeln kann der Reisepreis zudem gemindert oder Schadenersatz gefordert werden.
Beachten sollten Urlauber jedoch Folgendes: Das Pauschalreiserecht gilt ab sofort nicht mehr für die alleinige Buchung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Auch Tagesreisen im Wert von bis zu 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt.
Bei plötzlichen Preiserhöhungen kann die Reise außerdem erst bei einer Erhöhung ab acht Prozent kostenlos storniert werden. Der Schutz bei Preissteigerungen gilt erst ab 20 Tage vor dem Start der Reise. Die Neuregelungen gelten nur für Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht worden sind.
Das Ministerium der Justiz wünscht einen schönen und erholsamen Urlaub!