Landesregierung schafft bessere Voraussetzungen für effiziente und zügige Verfahrenserledigungen
Am 1. November 2018 tritt in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 2018, S. 26) in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden.
Am 1. November 2018 tritt in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 2018, S. 26) in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden. Anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände erhalten so die wichtige Möglichkeit, dass sie für betroffene Verbraucherrinnen und Verbraucher direkt selbst feststellen können, ob zentrale, anspruchsbegründete Voraussetzungen für eine Klage gegenüber einem Unternehmen vorliegen, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst selbst klagen müssen.
Der Minister der Justiz Peter Biesenbach dazu: „Damit hat die Landesregierung durch die entsprechende Spezialisierung des Oberlandesgerichts Hamm die Voraussetzungen für möglichst effiziente und zügige Verfahrenserledigungen geschaffen.“
Die so genannte Musterfeststellungsklage wird ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Klage dann auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das zum 1. November 2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung zum Klageregister anzumelden.
Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Sodann können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.
Für die Durchführung des Musterfeststellungsverfahrens sind in erster Instanz die Oberlandesgerichte zuständig. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, bei mehreren Oberlandesgerichten einem Oberlandesgericht die Zuständigkeit zuzuweisen.
Für Nordrhein-Westfalen wurde dem Oberlandesgericht Hamm zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018 für die Bezirke aller Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren durch Rechtsverordnung zugewiesen.