Gesetzentwurf zur Neuregelung der Gleichstellung im öffentlichen Dienst geht in die Verbändeanhörung

Ministerin Steffens: Für bessere Karrierechancen von Frauen und starke Gleichstellungsbeauftragte

10. März 2016

Eine Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen, eine geschlechtergerechte Repräsentanz in Gremien im Einflussbereich der öffentlichen Hand sowie eine Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten gehören zu den zentralen Zielen der Neuregelung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) für den öffentlichen Dienst.

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Eine Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen, eine geschlechtergerechte Repräsentanz in Gremien im Einflussbereich der öffentlichen Hand sowie eine Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten gehören zu den zentralen Zielen der Neuregelung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) für den öffentlichen Dienst. Nach Beschluss des Kabinetts wird der Gesetzentwurf jetzt vom Emanzipationsministerium allen relevanten Verbänden zur Ahörung weitergeleitet.

„Zu einem modernen und innovativen öffentlichen Dienst gehört die volle berufliche Gleichstellung von Frauen. Die stellt sich aber nicht von selbst ein. Mit einer weiterentwickelten Quote für den beruflichen Aufstieg und verbindlichen Vorgaben für eine geschlechtergerechte Gremienbesetzung wollen wir deshalb das Gesetz noch einmal neu auf eine effektivere Chancengleichheit von Frauen ausrichten“, erklärte Emanzipationsministerin Barbara Steffens in Düsseldorf. „Und wir brauchen starke Gleichstellungsbeauftragte mit einer klaren und durchsetzungsfähigen Rechtsposition. Eine solide rechtliche Basis ist die Grundvoraussetzung dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen kann. Bisher ist das Gleichstellungsgesetz eher wie ein zahnloser Tiger - künftig soll er auch beißen können“, so die Ministerin weiter.

Maßnahmen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, sollen künftig qua Gesetz rechtswidrig sein. Neu ist zudem ein Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten, wenn sie sich in ihren Rechten nach dem Gesetz verletzt sieht. In Zweifelsfällen soll der Gleichstellungsbeauftragten außerdem das Recht zustehen, extern sachverständigen Rat einzuholen.

Mit dem geänderten Gesetz sollen auch die Sparkassen gleichstellungspolitisch stärker in die Pflicht genommen werden, für die das Landesgleichstellungsgesetz bislang nur eingeschränkt gilt. Zukünftig sollen die Sparkassen genau wie die Behörden des Landes und der Kommunen uneingeschränkt an das Landesgleichstellungsgesetz gebunden sein.

Die Quotierungsregelungen für Frauen bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst sollen weiterentwickelt und effektiver ausgestaltet werden. Hierbei betritt die Landesregierung auch rechtliches Neuland. Auf der Basis eines Rechtsgutachtens des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier zur Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst hatte die Landesregierung bereits im Entwurf des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes eine Neufassung der Quotierungsregelung für Beförderungen und für die Besetzung von Führungsfunktionen für das Landesbeamtengesetz (LBG) eingefügt. Der jetzt vorliegende Entwurf sieht im Gleichstellungsrecht entsprechende Regelungen auch für den Bereich der nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beschäftigten vor. Bei der Besetzung von wesentlichen Gremien im Geltungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Aufsichts- und Verwaltungsräte soll künftig die Vorgabe eines Mindestanteils von 40 Prozent Frauen gelten. Die Verankerung von Rechtsfolgen bei Unterschreitung der Mindestquote schafft künftig mehr Verbindlichkeit und Durchsetzungskraft. Ausnahmen sind nur in den konkret genannten Fällen erlaubt.

Gesetzliche Grundlage für die Gleichstellung der Geschlechter im gesamten öffentlichen Dienst ist in NRW das 1999 in Kraft getretene Landesgleichstellungsgesetz. Herzstück ist die sogenannte leistungsbezogene Entscheidungsquote für die Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet zudem alle Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auf der Grundlage der Gemeindeordnung hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Ende 2012 waren mehr als die Hälfte (58,7 Prozent) der beim Land Beschäftigten Frauen. Auch im höheren Dienst ist die Mehrheit der Beschäftigten (54,8 Prozent) weiblich. Dennoch ist die vollständige Gleichstellung der Geschlechter noch nicht erreicht. Nach wie vor gilt: Je höher die Position, desto geringer der Frauenanteil. Im Eingangsamt des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A13/E13) beträgt der Frauenanteil 64,6 Prozent, im Endamt (Besoldungsgruppe A16/E15Ü) nur noch 27,4 Prozent. In den absoluten Spitzenpositionen (ab Besoldungsgruppen B5) macht der Frauenanteil weniger als ein Viertel (24,6 Prozent) aus. Auch in Gremien sind Frauen noch durchweg unterrepräsentiert.
 

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