Erfolgreiche Initiative auf der Justizministerkonferenz: Haftungslücke bei E-Scootern schließen

26. Mai 2023
phb Justizia

Nordrhein-Westfalen hat zusammen mit Baden-Württemberg auf der 94. Justizministerkonferenz am 25. und 26. Mai 2023 eine Initiative zu bestehenden Haftungslücken im Straßenverkehr im Zusammenhang mit E-Scootern eingebracht – mit Erfolg: Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben einen dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die im Straßenverkehr neu hinzugekommenen E-Scooter festgestellt und sich für eine Reform der Haftungsregelung in § 8 Nr. 1 StVG ausgesprochen.

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In aller Kürze

Nordrhein-Westfalen hat zusammen mit Baden-Württemberg auf der 94. Justizministerkonferenz am 25. und 26. Mai 2023 eine Initiative zu bestehenden Haftungslücken im Straßenverkehr im Zusammenhang mit E-Scootern eingebracht – mit Erfolg: Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben einen dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die im Straßenverkehr neu hinzugekommenen E-Scooter festgestellt und sich für eine Reform der Haftungsregelung in § 8 Nr. 1 StVG ausgesprochen.

Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Benjamin Limbach: „Ein Geschädigter erwartet bei einem E-Scooter ebenso wie bei einem Pkw, dass der Halter für Schäden durch das Fahrzeug aufkommt, ohne dass der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. Deshalb bedarf es dringend einer Gesetzesanpassung, so dass auch die bis zu 20 km/h zugelassenen E-Scooter unter die verschuldensunabhängige Halterhaftung fallen.“

Baden-württembergische Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: „E-Scooter gehören zur heutigen Großstadt-Mobilität. Von ihnen gehen aber zunehmend auch Unfallgefahren aus, die für Geschädigte besonders schwer wiegen, denn das Haftungsrecht bei E-Scootern ist unzureichend. Hier muss eine Haftungslücke, die nicht mehr zeitgemäß ist, geschlossen werden. Darauf zielt unser heutiger Beschluss.“

Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen verletzt oder gar getötet werden, nehmen ausweislich der amtlichen Statistik zu. Anders als bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen haftet in diesen Fällen aber nicht automatisch der Halter des E-Scooters beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Denn für Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h auf ebener Bahn fahren können, sieht das Straßenverkehrsgesetz in § 8 Nr. 1 StVG eine Ausnahme von der sogenannten verschuldensunabhängigen Halterhaftung vor. Der Fahrer eines solchen langsamen Fahrzeugs haftet nur, wenn der Geschädigte ihm ein Verschulden am Unfall darlegen und beweisen muss. Diese Ausnahmeregelung steht bereits seit langem in der Kritik, da sie überholt und sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Anfang des 20. Jahrhunderts ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass nur von schnellen Fahrzeugen eine Gefahr ausgehen könne. Alles, was nicht schneller als „sonstige Fuhrwerke“ war, galt als nicht gefährlich. Unter den heutigen Verkehrsverhältnissen jedoch stellen insbesondere auch langsam fahrende Fahrzeuge im fließenden Massenverkehr eine Gefahr dar, so etwa E-Scooter.

Die Justizministerinnen und Justizminister setzten sich daher bei ihrer Konferenz in Berlin auf Initiative von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für eine Gesetzesänderung ein und bitten den Bundesminister der Justiz, zeitnah einen Vorschlag für eine systematisch stimmige Reform der Ausnahmeregelung des § 8 Nr. 1 StVG vorzulegen.

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