Coronavirus: Rechtsverordnung regelt Neu- und Wiederaufnahme in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Eine Rechtsverordnung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums regelt die Neu- und Wiederaufnahme in den vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.
Auf diese Weise soll in der aktuellen epidemischen Lage sichergestellt werden, dass dringend benötigte Krankenhaus-Kapazitäten auch bei einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 zur Verfügung stehen. Zugleich sollen Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen auch weiterhin in den Einrichtungen aufgenommen werden können, die für ihre Bedürfnisse passend ausgestattet sind sowie über das qualifizierte Personal für die notwendige Pflege und Betreuung verfügen. Hierzu sind jedoch Maßnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen und das Personal höchstmöglich vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus geschützt werden. Die Rechtsverordnung sieht hier u. a. folgende Vorgaben vor:
Krankenhäuser haben dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die nach einer Krankenhausbehandlung in einer Pflegeeinrichtung oder Einrichtung der Eingliederungshilfe aufgenommen werden sollen, zum Zeitpunkt der Entlassung auf den SARS-CoV-2 Virus getestet werden. Über mögliche Erkrankungserscheinungen, z. B. Atemwegsinfekte, ist die aufnehmende Einrichtung schriftlich zu informieren. Bei Neuaufnahmen in die oben genannten Einrichtungen ist eine Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorzunehmen bzw. zu veranlassen. In beiden Fällen ist durch eine entsprechende Kennzeichnung für eine prioritäre Analyse dieser Proben zu sorgen.
Die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben zudem unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorzubereiten. Vorgesehen ist eine getrennte Unterbringung von bereits infizierten Menschen einerseits und andererseits denjenigen, die keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, aber bei denen noch kein negatives Testergebnis vorliegt. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Neu- oder Wiederaufnahme ist der Bewohner für 14 Tage innerhalb des Quarantäne- bzw. Isolationsbereichs von allen anderen Bewohnern – auch innerhalb dieses Bereichs – getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Auch infizierte Bewohner müssen auf Anordnung der unteren Gesundheitsbehörde isoliert werden.
Das Personal, das ausschließlich zur Versorgung in den Quarantäne- bzw. Isolationsbereichen eingesetzt wird, wird seitens des Betriebsarztes risikoabhängig auf eine Infektion getestet. Auch diese Proben sind prioritär zu analysieren.
Die Rechtsverordnung ist heute (04. April 2020) in Kraft getreten und kann hier abgerufen werden.
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