Besteuerung der öffentlichen Hand: Minister Lienenkämper begrüßt geplante Fristverlängerung bei Umsatzbesteuerung
So kann sich die gesamte öffentliche Hand noch konzentrierter um die Bewältigung der Corona-Pandemie kümmern
Das Bundeskabinett hat den Weg für eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand freigemacht und ist damit zahlreichen Forderungen aus Ländern und Kommunen nachgekommen, auch aus Nordrhein-Westfalen.
Das Bundeskabinett hat den Weg für eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand freigemacht und ist damit zahlreichen Forderungen aus Ländern und Kommunen nachgekommen, auch aus Nordrhein-Westfalen. Angesichts der derzeitigen Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise sollen alle Unternehmen der öffentlichen Hand auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene mehr Zeit für die Umsetzung der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz erhalten.
Auch die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte sich im vergangenen Jahr bereits für eine Verlängerung der Übergangsfrist stark gemacht. Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen, begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung: „Die Umsetzung dieser Neuregelung bedeutet für alle betroffenen öffentlichen Körperschaften eine Vielzahl von offenen Anwendungsfragen und Herausforderungen. Angesichts der aktuellen Situation sind gerade die Verwaltungen und Behörden im Land wie in den Kommunen in besonderer Weise gefordert und müssen sich mit vollem Engagement auf die Bewältigung der Corona-Krise und ihrer erheblichen Folgen konzentrieren. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung in Berlin ein wichtiges Signal, das uns die nötige Luft verschafft. Diese spürbare Entlastung ermöglicht es, die Ressourcen für die kurzfristig anstehenden dringenden Aufgaben zu bündeln.“
Hintergrund der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz ist die von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geforderte deutliche Ausweitung der Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand.
Künftig sollen alle Leistungen der öffentlichen Körperschaften der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wenn diese in privatrechtlichen Handlungsformen (wie zum Beispiel einem Liefer- oder Dienstleistungsvertrag) erbracht werden. Veräußert zum Beispiel die Kfz-Zulassungsstelle eine Feinstaubplakette, unterliegt dies in Zukunft der Umsatzbesteuerung. Auch hoheitliche Leistungen werden grundsätzlich dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie auch von einem privaten Unternehmen erbracht werden könnten und es dadurch zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Besonderheiten gelten für die Zusammenarbeit der Kommunen untereinander, die unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein kann.
In den öffentlichen Körperschaften wurden infolge des Systemwechsels in der Besteuerung umfassende Anpassungen der bisherigen Arbeitsprozesse erforderlich, die zu weitgehenden Veränderungen bestehender Prozesse und einer erheblichen Ressourcenbindung führten. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten deshalb die Möglichkeit, die bisher geltenden Vorschriften im Wege einer Übergangslösung noch bis Ende 2020 anzuwenden. Nach der vom Bundeskabinett nun auf den Weg gebrachten Entscheidung würde sich diese Umsetzungsfrist bis Ende 2022 verlängern.
Vor diesem Hintergrund stellt Minister Lienenkämper klar: „Wichtig ist dennoch, dass wir die Klärung der in vielen Punkten, besonders bei der interkommunalen Zusammenarbeit, noch offenen Anwendungsfragen nicht aus den Augen verlieren. Hier besteht noch erheblicher Abstimmungsbedarf. Bund und Länder sollten die zusätzliche Zeit nutzen und sich zügig auf einheitliche und verbindliche Regelungen einigen, damit die öffentlichen Körperschaften schnell die Rechts- und Planungssicherheit bekommen, die sie für die in vielen Bereichen noch erforderlichen Anpassungen benötigen.“
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