Weitere Schritte des Nordrhein-Westfalen-Plans werden umgesetzt – zielgerichtete Anpassung der Corona-Schutzmaßnahmen

27. Mai 2020
PHB Virus Medizin

Öffnung der Kontaktbeschränkungen entsprechend Bund-Länder-Beschluss auf bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum / Kinobesuche und Kulturveranstaltungen sowie Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen möglich

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Ab Samstag, 30. Mai 2020, gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Öffnung der Kontaktbeschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen entsprechend der jüngsten Verständigung zwischen Bund und Ländern, Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen in Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Kultureinrichtungen sowie Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Seit den ersten Öffnungen am 20. April ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen um mehr als 75 Prozent zurückgegangen. Lag sie im April im Wochendurchschnitt noch bei deutlich mehr als 500, liegt sie – Stand heute – landesweit bei 102. Den Menschen in unserem Land gebührt ein großer Dank. Das verantwortliche, rücksichtsvolle Verhalten der übergroßen Mehrheit beim Umgang mit der Covid-19-Pandemie erlaubt es uns, weitere Schritte unseres Nordrhein-Westfalen-Plans umzusetzen. Wir können unseren umsichtigen Kurs stufenweiser Öffnungen fortsetzen und damit den nächsten Schritt in eine verantwortungsvolle Normalität gehen. Wir setzen dabei weiter auf die Vernunft und die Eigenverantwortung der Menschen in unserem Land. Unverändert gilt es, wo immer möglich Abstand zu halten und verantwortungsvoll sich selbst und anderen gegenüber zu handeln.“

Der Nordrhein-Westfalen-Plan sieht für einzelne Bereiche unterschiedliche Stufen mit Zieldaten vor, die abhängig von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens umgesetzt werden sollen. Dieses Vorgehen bietet den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen gleichzeitig Gesundheitsschutz sowie Planbarkeit und Verlässlichkeit für das wirtschaftliche und öffentliche Leben. Öffnungen finden unter stetiger Evaluierung und ausdrücklichem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens statt. Bei den genannten Daten handelt es sich ebenfalls ausdrücklich um Zieldaten, bei denen auch von Abweichungen auszugehen ist.

Die entsprechende rechtliche Verordnung wurde am Mittwoch, 27. Mai 2020 verkündet und tritt am 30. Mai 2020 in Kraft. Sie ist hier abrufbar.

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Folgende Erleichterungen sieht die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen ab dem 30. Mai 2020 vor:
  1. Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln
    Die bestehenden Kontaktbeschränkungen werden entsprechend dem Beschluss zwischen Bund und Ländern vom 26. Mai 2020 so weiterentwickelt, dass sich neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen sichergestellt ist.
    Im Übrigen gilt die allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern fort, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen.
  2. Kultureinrichtungen
    Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien. Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.
  3. Sport
    Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. Bahnen-Schwimmbecken, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wiederaufnehmen.
  4. Ferienangebote
    Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Ferienreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen.
  5. Messen, Kongresse, Tagungen
    Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig.

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