Sparkassenaufsicht hebt Jahresabschluss 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf auf
Vorstand muss die Organe des Kreditinstituts in die Entscheidung über die Gewinnverwendung einbinden
Der Vorstand der Sparkasse Düsseldorf hätte nicht darüber entscheiden dürfen, den Gewinn von 104 Millionen Euro aus dem Jahresabschluss 2014 fast vollständig den Rücklagen zuzuführen, ohne die Interessen seiner Organe zu berücksichtigen. Das geht aus einem Bescheid hervor, den das Finanzministerium NRW als Aufsicht der Sparkassen des Landes am Donnerstag an Vorstand und Verwaltungsrat zustellte.
Der Vorstand der Sparkasse Düsseldorf hätte nicht darüber entscheiden dürfen, den Gewinn von 104 Millionen Euro aus dem Jahresabschluss 2014 fast vollständig den Rücklagen zuzuführen, ohne die Interessen seiner Organe zu berücksichtigen. Das geht aus einem Bescheid hervor, den das Finanzministerium NRW als Aufsicht der Sparkassen des Landes am Donnerstag an Vorstand und Verwaltungsrat zustellte. Indem der Verwaltungsrat den Beschluss mehrheitlich gebilligt hat, war dieser ebenfalls rechtswidrig. „Der Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Feststellung des Jahresabschlusses vom 26. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss vom 1. August 2015, wird aufgehoben“, teilten die Aufseher mit. „Die Entscheidung der Sparkassenaufsicht ist sofort vollziehbar.“
Der Verwaltungsrat muss sich nun erneut mit dem Jahresabschluss 2014 befassen und diesen rechtsfehlerfrei feststellen.
In dem Verfahren hat Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 durch den Verwaltungsrat beanstandet. Nach dem Willen des Vorstands - und in der Folge auch der Verwaltungsratsmehrheit - sollte das Jahresergebnis von rund
104 Millionen Euro bis auf einen Jahresüberschuss in Höhe von rund 3,3 Millionen Euro vollständig dem Sonderposten für allgemeine Bankenrisiken (§ 340g HGB) zugeführt werden.
Der Vorstand vertrat die Auffassung, dass im Rahmen des § 340g HGB (Handelsgesetzbuch) ein weiter Ermessensspielraum bestehe, der nur durch eine Willkürkontrolle begrenzt werde. Diese Begründung ist nach Auffassung der Sparkassenaufsicht nicht zulässig: Vielmehr unterliegt die Entscheidung zur Dotierung des Sonderpostens rechtlichen Ermessensgrenzen, die sowohl vom Verwaltungsrat als auch von der Sparkassenaufsicht überprüfbar sind.
Die vom Vorstand vorgenommene Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB war rechtswidrig, weil der Vorstand im Rahmen des ihm bei der Dotierung zustehenden Ermessens neben Vorsorge- und Sicherungsinteressen der Sparkasse auch die sparkassenrechtlich geschützten Interessen und Zuständigkeiten der übrigen Organe des Kreditinstituts, also des Verwaltungsrates und der Versammlung des Trägers der Sparkasse, im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Jahresüberschusses zu berücksichtigen hat.
Der Verwaltungsrat hatte sich nach ausführlicher Diskussion mehrheitlich der Argumentation der Sparkassenführung angeschlossen. Damit hat der Verwaltungsrat einen rechtswidrigen Jahresabschluss festgestellt, der aus diesem Grund von der Sparkassenaufsicht aufgehoben wurde.
Die Sparkassenaufsicht entscheidet nach dem § 17 S. 4 i.V.m. § 40 Abs. 3 S. 2 SpkG (Sparkassengesetz) über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beschlüsse als solche, nicht aber über die Frage, ob und in welcher Höhe Sonderposten gebildet werden oder Ausschüttungen erfolgen.
Im Rahmen von Vermittlungsversuchen und weiteren Gesprächen zwischen Vorstand, Verwaltungsratsmitgliedern und dem Hauptverwaltungsbeamten sowie weiteren Beteiligten wurden seit längerem Wege für eine einvernehmliche Lösung gesucht, zuletzt auf Einladung des Finanzministeriums am 3. Juni 2016. Im Ergebnis führten all die Gespräche jedoch zu keiner Einigung. Daher war nun über die Beanstandung zu entscheiden.