Neue Einreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen tritt am Montag in Kraft

7. November 2020
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mit einer neuen Einreiseverordnung setzt das Land Nordrhein-Westfalen die Muster-Quarantäneverordnung des Bundes in Landesrecht um. Bund und Länder hatten sich auf gemeinsame Regeln für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten geeinigt.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mit einer neuen Einreiseverordnung setzt das Land Nordrhein-Westfalen die Muster-Quarantäneverordnung des Bundes in Landesrecht um. Bund und Länder hatten sich auf gemeinsame Regeln für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten geeinigt. Die neue Einreiseverordnung regelt diese Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten im Rahmen der Corona-Pandemie. Betroffene Reisende sind weiterhin verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt bei Einreise zu informieren und sich umgehend nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben. Diese kann allerdings nicht mehr durch einen negativen COVID-19-Test vor der Einreise vermieden bzw. durch einen solchen Test sofort nach Einreise beendet werden. Mit der neuen Einreiseverordnung kann nun frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden, durch den die Quarantäne im Fall eines negativen Ergebnisses beendet ist. Die Testung ist für die Betroffenen kostenlos und wird über den Gesundheitsfonds abgerechnet.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Die neuen Vorgaben haben zwei große Vorteile: Zum einen bringt uns die fünftägige Frist mehr Sicherheit bei der Feststellung einer möglichen Infektion. Zum anderen hoffe ich, dass diejenigen, die trotz der hohen Infektionszahlen vermeidbare Reisen ins Ausland planen, durch die unvermeidbare mindestens fünftägige Quarantäne von diesen Plänen Abstand nehmen. Wichtig ist auch: In dieser Woche sind die nordrhein-westfälischen Testzentren an den Flughäfen ausgelaufen. Das bedeutet: Betroffene können sich über die üblichen Wege bei niedergelassenen Ärzten oder regionalen Testzentren testen lassen.”
 
Darüber hinaus wird mit der neuen Verordnung ein digitales Meldesystem zur Beschleunigung des Meldeverfahrens ab dem 9. November verbindlich eingeführt. Reisende haben sich dazu vor der Einreise unter https://www.einreiseanmeldung.de anzumelden. Diese Daten werden dann ihrem Gesundheitsamt zur Verfügung stehen.
Minister Laumann: „Ich rate allerdings: Sehen Sie von nicht dringend notwendigen Reisen – auch im Inland – ab. Oberstes Ziel ist es, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Das können wir aber nur gemeinsam. Das erfordert Disziplin und Durchhaltevermögen, aber zum Schluss werden wir dadurch mit Freiheiten belohnt, die wir uns im Moment nicht leisten können”, betont Minister Laumann.   

Die ab 9. November geltenden Regeln im Überblick:

  • Reisende, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb der letzten zehn Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben.
  • Sie sind grundsätzlich verpflichtet, das zuständige örtliche Gesundheitsamt vor der Einreise mittels der neuen digitalen Einreiseanmeldung zu informieren.
  • Ein COVID-19-Test zur Beendigung der Quarantäne ist frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise möglich.
  • Sollten binnen zehn Tagen nach Einreise trotz eines negativen Ergebnisses Symptome auftreten, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und erneut ein Test durchzuführen.

Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht unter anderem für:

  • Durchreisende (auf direktem Weg ohne Übernachtung; zulässig ist zum Beispiel bei Reise mit dem Auto ein kurzer Aufenthalt an einer Autobahnraststätte),
  • jede Reisetätigkeit im Grenzverkehr mit den Niederlanden, Belgien und Luxemburg für bis zu 24 Stunden,
  • Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten Grades und Lebensgefährten, Umgangs- und Sorgerecht),
  • Aufenthalte bis zu 72 Stunden bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems unabdingbar sind,
  • bis zu 72 Stunden bei Beschäftigten im Güter-, Waren- und Personenverkehr (bei über 72 Stunden setzt die Ausnahme gegebenenfalls einen Test voraus),
  • Personen, die nachweislich aus zwingend beruflichen, studienbedingten oder ausbildungsbedingten Gründen regelmäßig pendeln.
 
Die Verordnung sieht weitere Ausnahmen von der Quarantäne, aber mit einer verpflichtenden Testung vor.

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