Zum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 – Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule sein
Zum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 erklärt die Sprecherin des Ministeriums für Schule und Weiterbildung: „Wir werden das Urteil und die Urteilsbegründung, sobald sie in schriftlicher Form vorliegen, sorgfältig auswerten und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden prüfen, welche Schlüsse gezogen werden müssen. Dies betrifft sowohl einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, als auch mögliche Änderungen von Ausbildungsordnungen und des Schulgesetzes.“
Zum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 – Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule sein
erklärt die Sprecherin des Ministeriums für Schule und Weiterbildung:
„Wir werden das Urteil und die Urteilsbegründung, sobald sie in schriftlicher Form vorliegen, sorgfältig auswerten und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden prüfen, welche Schlüsse gezogen werden müssen. Dies betrifft sowohl einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, als auch mögliche Änderungen von Ausbildungsordnungen und des Schulgesetzes.“
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Telefon 0211 5867-3505.
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