Strafbarkeit des „Upskirting“

Justizminister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg legen Gesetzentwurf vor

12. September 2019

Nordrhein-Westfalens Minister der Justiz Peter Biesenbach, Bayerns Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich und Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf legen einen gemeinsamen Gesetzentwurf vor, mit dem sogenannten „Upskirting“ das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider von Frauen - unter Strafe gestellt werden soll.

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Nordrhein-Westfalens Minister der Justiz Peter Biesenbach, Bayerns Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich und Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf legen einen gemeinsamen Gesetzentwurf vor, mit dem sogenannten „Upskirting“ das unbefugte Fotografieren unter Röcke und Kleider von Frauen - unter Strafe gestellt werden soll.
 
Biesenbach, Eisenreich und Wolf: „Unser Ziel ist es, den strafrechtlichen Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen schnellstmöglich zu verbessern. Wir wollen den notwendigen Reformprozess mit einem konkreten Regelungsvorschlag voranbringen.“
 
Der Gesetzentwurf sieht vor, zur strafrechtlichen Erfassung des „Upskirtings“ eine eigene Norm in das Strafgesetzbuch im Abschnitt über Sexualstraftaten einzufügen. Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können. Gleiches soll in Fällen gelten, in denen solche Bildaufnahmen übertragen, gebraucht oder anderen Personen – etwa in Internetforen oder mittels Messengerdiensten – zugänglich gemacht werden.
 
Nordrhein-Westfalens Justizminister Peter Biesenbach: „Bei der gegenwärtigen Rechtslage hängt das Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von eher zufälligen Sachverhaltsumständen ab. Ich unterstütze daher den Vorstoß, eine klare Gesetzeslage zu schaffen, denn Upskirting ist immer ein als demütigend und verletzend empfundener Eingriff in die Privatsphäre von Frauen. Eine eigene Verbotsnorm kann hier ein eindeutiges Zeichen der Unterstützung sein. Deshalb bin ich froh, dass sich die beteiligten Länder so schnell auf einen gemeinsamen Entwurf einigen konnten.“
 
Bayerns Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich: „In unserer freien Gesellschaft sollen Frauen und Mädchen keine Angst haben müssen, in der Öffentlichkeit einen Rock zu tragen. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass das heimliche Fotografieren unten den Rock strafbar ist – egal ob es in der Wohnung oder auf offener Straße stattfindet. Für die Betroffenen sind solche Bildaufnahmen immer verletzend. Besonders verletzend ist es, wenn die Fotos dann auch noch im Internet veröffentlicht werden und damit praktisch kaum mehr aus der Welt zu bekommen sind. Die Schutzlücke im Strafrecht, auf die Bayern schon seit langem hinweist, muss schnellstmöglich geschlossen werden."
 
Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf: „Unter den Rock zu fotografieren, das ist für mich ein beschämender und verletzender Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Frauen. Wer so etwas tut, verletzt rücksichtslos das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Dass ein solches Verhalten bislang nicht strafbar ist, stellt eine echte Strafbarkeitslücke dar. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass Fotografieren und Filmen unter den Rock auch im öffentlichen Raum strafbar ist. Andere europäische Länder sind da weiter als wir. Um solche voyeuristischen Bilderjäger abzuschrecken müssen, wir einen Straftatbestand schaffen. Wir haben nun in kurzer Zeit einen Gesetzesentwurf erarbeitet und rechnen mit breiter Unterstützung weiterer Länder."
 
Der Gesetzentwurf wird nun von den Landesregierungen in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zeitnah beschlossen und anschließend – voraussichtlich noch im September – in den Bundesrat eingebracht.
 
Zum Hintergrund:
Nach geltendem Recht sind entsprechende Aufnahmen in der Regel nicht strafbar. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn sich das Opfer in einer Wohnung aufhält und die unbefugte Bildaufnahme deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzte. Eine Strafbarkeit des sog. "Upskirtings" ist daher nicht gegeben, wenn die Tat (wie wohl in der Regel) außerhalb von besonders geschützten Räumen begangen wird. Eine Online-Petition zweier junger Frauen, die eine Strafbarkeit des "Upskirtings" fordert, wurde bereits von über 89.000 Unterstützern unterschrieben.
 
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