NRW-Innenminister Ralf Jäger: „Abschiebungshaft kann nur ultima ratio sein“ / Nach Urteil des EuGH prüft das Land Konsequenzen für Vollzug in NRW
Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH zur Abschiebungshaft prüft das Land die Konsequenzen für NRW. Die Abschiebungshaft soll im Sinne der durch das Urteil konkretisierten Vorgaben fortentwickelt werden. Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, den Standort Büren entsprechend weiterzuentwickeln. Auch alternative Unterbringungskonzepte werden geprüft. „Abschiebungshaft kann in einem Rechtsstaat stets nur ultima ratio sein“, erklärte Innenminister Ralf Jäger. „Unser Anspruch ist es, die Haftbedingungen so human wie möglich auszugestalten.“
Das Ministerium für Inneres und Kommunales teilt mit:
Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH zur Abschiebungshaft prüft das Land die Konsequenzen für NRW. Die Abschiebungshaft soll im Sinne der durch das Urteil konkretisierten Vorgaben fortentwickelt werden. Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, den Standort Büren entsprechend weiterzuentwickeln. Auch alternative Unterbringungskonzepte werden geprüft. „Abschiebungshaft kann in einem Rechtsstaat stets nur ultima ratio sein“, erklärte Innenminister Ralf Jäger. „Unser Anspruch ist es, die Haftbedingungen so human wie möglich auszugestalten.“
Mehrere Obergerichte haben bestätigt, dass die Einrichtung in Büren den Anforderungen einer „speziellen Hafteinrichtung“ im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie gerecht wird. Bereits heute wird die Abschiebungshaft dort in baulich eigenständigen Hafthäusern und damit räumlich getrennt von Strafhaft vollzogen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Abschiebehaft in Büren anders als die Strafhaft organisiert und nicht etwa deren Bestandteil ist. So können die Abschiebehäftlinge beispielsweise Kartentelefone benutzen und auch angerufen werden. Zudem gibt es Arbeits- und breitgefächerte Freizeitangebote im Innen- und Außenbereich sowie großzügige Regelungen, Besucher zu empfangen. Darüber hinaus können die Abschiebehäftlinge soziale Beratung durch geschultes Personal in Anspruch nehmen. Auch eine kostenlose Rechtsberatung wird angeboten. Zu dieser speziellen nordrhein-westfälischen Ausgestaltung der Abschiebehaft hat der EuGH keine Aussage getroffen. „Gleichwohl wollen wir dem europarechtlich geforderten Trennungsgebot zwischen Straf- und Abschiebungshaft künftig noch stärker Rechnung tragen“, erläuterte der Minister. „Es soll in der Art der Unterbringung zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass es nicht um das Verbüßen einer Strafe geht. Hierbei werden wir alle Möglichkeiten sorgfältig prüfen.“
Der EuGH hatte gestern entschieden, dass die Inhaftierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zum Zwecke der Abschiebung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen muss. Verfüge ein föderal strukturierter Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik nicht in allen Untergliederungen über solche speziellen Hafteinrichtungen, müsse eine richtlinienkonforme Unterbringung ggf. über länderübergreifende Kooperation sichergestellt werden.
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales, Telefon 0211 871-2300.
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