Ministerin Löhrmann: „Wir machen unsere Grundschullandschaft nachhaltig zukunftsfest“ / Landtag beschließt 8. Schulrechtsänderungsgesetz

7. November 2012
Default Press-Release Image

Mit breiter Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen und damit den Weg frei gemacht zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsna­hen Grundschulangebots.

Schule und Bildung
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit:

Mit breiter Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen und damit den Weg frei gemacht zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsna­hen Grundschulangebots. Schulministerin Löhrmann dankte den Frakti­onen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Piraten und erklärte: „Dieser Tag ist ein großer Tag für die Grundschulen in Nord­rhein-Westfalen und für die den schulpolitischen Konsens tragenden Fraktionen.“ Ministerin Löhrmann betonte, dass das Gesetz in einem umfassenden Dialog entstanden sei: „Anregungen und Bedenken, die von Eltern, schulischen Verbänden und den Schulträgern vorgetragen wurden, haben wir ernst genommen und in vielerlei Hinsicht berücksich­tigt. Wir tragen dem Prinzip ‚Kurze Beine – kurze Wege‘ Rechnung und machen unsere Grundschullandschaft nachhaltig zukunftsfest“, so die Ministerin.

Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der demografi­sche Wandel für einen erheblichen Rückgang der Schülerzahlen gerade in den Grundschulen sorgt. Gleichzeitig sind in den letzten Jahren die Unterschiede bei den Größen der Eingangsklassen an den Grundschu­len gewachsen. Das hat zu Ungerechtigkeiten zwischen Kommunen und einzelnen Schulen bei der Unterrichts- und Lehrerversorgung geführt.

Die Novelle geht auf den Schulkonsens vom 19. Juli 2011 zurück. Darin hatten sich die Parteien von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter anderem darauf verständigt, kleine wohnungsnahe Grundschul­standorte möglichst zu erhalten. „Die Landesregierung steht zum schul­politischen Konsens und setzt diesen konsequent um“, betonte die Mi­nisterin.

Die Regelungen im Einzelnen:

Grundschulen müssen zukünftig eine Mindestgröße von 92 Schülerin­nen und Schülern haben. Grundschulen, die darunter fallen, können nur als Teilstandort bis zu einer Mindestgröße von 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden. In Ausnahmefällen können mit Genehmi­gung der oberen Schulaufsicht auch Teilstandorte mit weniger als 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden. Die einzige Grundschule in einer Gemeinde genießt besonderen Schutz. Für sie gilt eine Min­destzahl von 46 Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung für die Fortführung.

Die Klassen in den Grundschulen werden insgesamt kleiner. Der Klas­senfrequenzrichtwert wird in mehreren Schritten von derzeit 24 auf 22,5 im Schuljahr 2015/16 abgesenkt. Ministerin Löhrmann: „Dafür geben wir rund 1.700 Lehrerstellen in die Grundschulen. Das ist gut investiertes Geld, denn in der Grundschule wird das Fundament der Schullaufbahn unserer Kinder gelegt.“

Durch die Einführung des neuen Steuerungsinstruments einer kommu­nalen Klassenrichtzahl wird landesweit eine gerechtere Klassenbildung erreicht. Künftig bestimmt allein die Schülerzahl in den Eingangsklassen die maximale Zahl der Eingangsklassen, die in einer Kommune gebildet werden können. Dazu wird die Schülerzahl in den Eingangsklassen des kommenden Schuljahres durch 23 geteilt. Kleinere Kommunen erhalten dabei durch günstigere Rundungsregeln etwas mehr Spielräume bei der Klassenbildung als große. „Durch die kommunale Klassenrichtzahl er­halten die Kommunen mehr Flexibilität und größere Gestaltungsmög­lichkeiten. Insgesamt wird die Klassengröße über das Land deutlich gleichmäßiger verteilt, heute noch bestehende regionale Unterschiede und Ungerechtigkeiten werden zum großen Teil abgebaut“, so die Mi­nisterin.

Grundschulverbünde müssen spätestens fünf Jahre nach Errichtung in einer einheitlichen Organisation unterrichten, d.h. entweder jahrgangs­übergreifend oder jahrgangsbezogen. Auf Antrag der Schulen soll die obere Schulaufsicht Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. „Mit dieser Ausnahmeregelung tragen wir dem Wunsch vieler Grundschulen Rechnung, die an ihren bewährten pädagogischen Konzepten festhalten wollen“, erklärte Ministerin Löhrmann.

Die neuen Regelungen gelten zum Schuljahr 2013/14. Sie können von den Kommunen also schon ab jetzt bei der Planung für das nächste Schuljahr angewendet werden.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Telefon 0211 5867-3505.

Kontakt

Pressekontakt

Schule und Bildung

Telefon: 0211 5867-3505
E-Mail: presse [at] msb.nrw.de

Bürgeranfragen

Schule und Bildung

Telefon: 0211 5867-40
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de

Pressekontakt

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211 / 837-1134
E-Mail: presse [at] stk.nrw.de

Bürgeranfragen

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211837-01
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de